Vogler Karl · Nationalrat · 2018-06-15
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-06-15
Wortprotokoll
Mit Ausnahme meines Minderheitsantrages zu Artikel 699b Absatz 1 Ziffer 1, da geht es um das Traktandierungsrecht, wird die CVP-Fraktion immer der Mehrheit folgen.
Ich gehe aus Zeitgründen nur ganz kurz auf drei Minderheitsanträge ein. Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Bauer zu Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 3. Die Minderheit Bauer beantragt die Beibehaltung des geltenden Rechts. Das heisst, "die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung" soll nur dann eine "unübertragbare und unentziehbare Aufgabe" des Verwaltungsrates sein, wenn "diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist". Für die Mehrheit, mindestens für die bisherige Mehrheit Ihrer Kommission, handelt es sich dabei um eine Aufgabe des Verwaltungsrates, die in jedem Fall für die Führung einer Gesellschaft notwendig ist. Gerade im Hinblick auf die Vermeidung von Konkursen mit den entsprechend negativen Folgen für die Betroffenen - die Lieferanten, die Arbeitnehmenden und die Gesellschaft generell - ist es in jedem Falle Aufgabe des Verwaltungsrates, insbesondere auch für eine adäquate Finanzplanung besorgt zu sein. Die Finanzplanung ist ein unverzichtbares Instrument für die Unternehmensführung überhaupt. Selbstverständlich ist aber ebenfalls, dass die Finanzplanung an die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft und ihre Geschäftstätigkeit angepasst sein muss. Von keinem kleinen Unternehmen wird eine komplexe Finanzplanung verlangt. Aber auch ein Kleinunternehmen muss, neben der Budgetierung, dafür sorgen, dass der Umfang der Liquidität und das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital eine Fortführung des Unternehmens gewährleisten. Auch wenn mit dem Rechnungswesen ein gewisser Aufwand verbunden ist, so gehört diese Aufgabe doch zu einer erfolgreichen Unternehmensführung. Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Bauer abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Ich komme zur Minderheit Pardini zu Artikel 717a. Die Minderheit verlangt, dass jemand nicht gleichzeitig operativer Leiter und Präsident des Verwaltungsrates sein kann. Ich habe gestern bereits an anderer Stelle ausgeführt, dass solche Doppelmandate heute sehr selten geworden sind, denn unter dem Aspekt der Corporate Governance ist solches heute bekanntlich mehr als verpönt. Im Notfall aber, beispielsweise bei einem plötzlichen Abgang eines CEO und eines aufkommenden Führungsvakuums, kann ein Doppelmandat durchaus angezeigt, ja notwendig sein. Ich bitte Sie daher, diesen Antrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Was schliesslich meine Minderheit zu Artikel 699b Absatz 1 Ziffer 1 betrifft, so bitte ich Sie, dieser zu folgen, geht es doch dabei im Kern um den Schutz der Eignerrechte, indem die Hürden für das Traktandierungs- und Antragsrecht nicht allzu hoch angesetzt werden.
Zum Schluss und zusammengefasst empfehle ich Ihnen namens unserer Fraktion, mit Ausnahme meiner Minderheit zu Artikel 699b Absatz 1 Ziffer 1 in diesem Block immer der Mehrheit zu folgen. Den Einzelantrag Vogt werden wir unterstützen.