preparatory:AB 233339
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10
Wortprotokoll
Um es auch hier wieder vorwegzunehmen: Hier hat sich die Kommission sehr knapp entschieden. Die Kommission hat sich nämlich mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für den bundesrätlichen Entwurf ausgesprochen.
Sie sehen, dass der Nationalrat eine andere Lösung vorschlägt. Vermutlich irrtümlicherweise hat der Nationalrat aber in seiner Fassung Absatz 1 gemäss bundesrätlichem Entwurf stehengelassen. Die Kommission geht davon aus, dass der Nationalrat eigentlich nur Absatz 2 wollte. Das wäre dann nicht mehr Absatz 2, sondern Absatz 1. Die Frage war also, ob man dem Entwurf des Bundesrates oder der Version des Nationalrates ohne Absatz 1 den Vorzug gibt.
Es geht um eine Übergangsbestimmung. Es geht also zunächst um die rein intertemporalrechtliche Frage, auf welche Sachverhalte das neue Recht Anwendung finden soll. Der Bundesrat sah in der Botschaft vor, es auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auch ab Inkrafttreten ereignen. In der Konzeption des Bundesrates hätte das geheissen, dass das neue Recht auf jene Fälle anwendbar ist, bei welchen die Einsprachefrist gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist.
Nachdem die Kommission und auch Sie in Artikel 23 dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt haben, ergibt sich hier eine gewisse Inkonsistenz. Der Nationalrat hat in Artikel 70d eine andere Lösung gewählt; er befürwortet eine explizite Rückwirkung, dies auch für Fälle, die bereits entschieden sind. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich knapp für die Version des Bundesrates ausgesprochen, im Wissen, dass eine gewisse Inkonsistenz entsteht. Doch letztlich waren die grossen Bedenken verfassungsrechtlicher Art entscheidend. Wenn wir eine Rückwirkungsklausel in ein Gesetz hineinnehmen, könnte das im Extremfall heissen, dass auch alte rechtskräftige Entscheide aufgehoben werden könnten.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission mit knappem Mehr, dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.