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Janiak Claude · Ständerat · 2018-09-12

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-12

Wortprotokoll

Das Bundesgericht hat am 13. April 2015 entschieden, dass auf der Billag-Gebühr keine Mehrwertsteuer mehr erhoben werden darf. In diesem Urteil hat es die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht explizit offengelassen und festgehalten: "Die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht, ist eine andere als diejenige, ob allenfalls bestehende Steuern zurückzuerstatten sind." Das Urteil des Bundesgerichtes hat auf politischer Ebene dazu geführt, dass die zur Debatte stehenden parlamentarischen Vorstösse - die beiden Motionen - und die Standesinitiative Genf eingereicht wurden. Daneben haben Bürgerinnen und Bürger verlangt, dass ihnen die in der Vergangenheit zu Unrecht erhobene bzw. zu viel bezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in fünf Fällen entschieden, es müsse rückwirkend eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren erfolgen. Dagegen hat das UVEK, vertreten durch das Bakom, am 24. Februar 2017 und am 4. April 2017 beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht. Der Schriftenwechsel ist seit Mai 2017 abgeschlossen. Die KVF-SR hat sich vor einem Jahr beim Bundesgericht erkundigt, wann mit einem Urteil zu rechnen sei. Damals hiess es, demnächst. "Demnächst" ist allerdings bis heute "demnächst" geblieben. Wir haben deshalb in diesen Tagen erneut nachgefragt und sind gespannt auf die Antwort des Bundesgerichtes. Es ist zu hoffen, dass die Urteile bald eröffnet werden.

Die Beschwerden betreffen die Frage der Rückzahlungspflicht der zwischen 2005 und 2015 überwälzten Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen. Die Beschwerden betreffen insgesamt fünf Einzelpersonen. Es geht um diejenige Person, welche das Grundsatzurteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015, wonach die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer untersteht, erwirkt hatte, sowie um vier Musterbeschwerden von Vertreterinnen und Vertretern von Konsumentenorganisationen, welche das Gericht vereinigt hat. Ausserdem sind rund 30[NB]000 Rückzahlungsgesuche derzeit bei der Billag sistiert. Rund 26[NB]000 Gesuche wurden von den Konsumentenorganisationen eingereicht, rund 4000 Gesuche haben Einzelpersonen deponiert. Die Sistierung erfolgte mit der Begründung, dass die [PAGE 637] Gesuche nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils wie die Musterbeschwerden behandelt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den angefochtenen Urteilen vom 25. Januar bzw. 6. März 2017 festgehalten, dass das Bakom in den erwähnten Einzelfällen die Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren inklusive Verzugszins zurückbezahlen müsse. Der Bund habe die Mehrwertsteuer bis zum Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2015 zu Unrecht auf die Gebührenzahler überwälzt und sich deshalb ungerechtfertigt bereichert. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf die Ausführungen des Bundesgerichtes von 2015 zur neuen Qualifizierung der Empfangsgebühren als Abgabe sui generis bzw. als Zwecksteuer, nachdem diese während Jahrzehnten als Regalgebühr für die Einräumung eines Rechts durch den Staat bezeichnet worden waren. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil von 2015 die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht explizit offengelassen. Ich habe das vorhin bereits erwähnt. Ich zitiere noch einmal: "Die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht, ist eine andere als diejenige, ob allenfalls bestehende Steuern zurückzuerstatten sind."

Das UVEK, vertreten durch das Bakom, hat die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes angefochten, da es der Meinung ist, dass es bis zur Praxisänderung des Bundesgerichtes die Mehrwertsteuer zu Recht erhoben hat und dass sich zudem grundlegende Fragen zur zeitlichen Auswirkung von Praxisänderungen und zur Rechtssicherheit stellen. Da das Bundesgericht im ersten Verfahren betreffend die Mehrwertsteuerpflicht die Frage zweimal anders als das Bundesverwaltungsgericht beurteilt hatte, ist eine höchstrichterliche Klärung dieser Grundsatzfragen wichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2014 die Mehrwertsteuerpflicht auf den Empfangsgebühren bejaht. Zuvor hatte das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von 2013, die Zivilgerichte hätten über streitige Mehrwertsteuerforderungen zu befinden, korrigiert. Die Frage der Mehrwertsteuerpflicht auf den Empfangsgebühren sei eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts.

Die KVF des Ständerates hat die Behandlung der heute traktandierten Geschäfte mehrfach verschoben, in der Hoffnung, das Urteil des Bundesgerichtes erfolge demnächst. So weit sind wir, ich habe es erwähnt, indessen nicht. Die Standesinitiative Genf konnten wir aus Gründen der geltenden Verfahrensvorschriften nicht weiter sistieren, sondern mussten sie behandeln. Wir haben deshalb entschieden, auch die anderen Vorstösse zu behandeln.

In Bezug auf die Frage, ob die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer rückwirkend zurückzuerstatten ist, wurde auf den Rechtsweg verwiesen. Das Bundesgericht entscheidet somit über eine allfällige rückwirkende Rückerstattung. Wenn im Sinn der Gesuchsteller entschieden und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt werden sollten, sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Die KVF des Ständerates ist der Meinung, dass sich der Bundesrat mit der Annahme der offen formulierten Motion Flückiger Sylvia am zu erwartenden Urteil des Bundesgerichtes zur Rückzahlung der Mehrwertsteuer orientieren soll und eine Rückzahlung an alle nur dann umzusetzen hat, wenn das Bundesgericht den Bund zu einer entsprechenden Rückzahlung verpflichtet. Das Urteil soll, falls die Beschwerden des Bakom abgewiesen werden, möglichst unbürokratisch umgesetzt werden.

Die Initiative des Kantons Genf geht der Kommission zu weit, und die Motion der Schwesterkommission schränkt den Handlungsspielraum des Bundesrates, um auf das zu erwartende Urteil des Bundesgerichtes reagieren zu können, zu stark ein. Deshalb ersuche ich Sie im Namen der KVF, die Motion 15.3416 anzunehmen und die Motion 17.3266 abzulehnen und der Standesinitiative 17.307 keine Folge zu geben. Die Kommission hat einstimmig entschieden.