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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-17

Wortprotokoll

Es geht hier noch um die Frage der Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Der Ständerat hat für Absatz 1 von Artikel 26b eine etwas andere Formulierung gewählt. Aus Sicht des Bundesrates bringt diese Formulierung in der Tat Klarheit, indem sie sagt, dass dem Edöb die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verboten ist, unabhängig davon, ob eine solche Tätigkeit vergütet wird oder nicht. Ich glaube, dann muss man eben das Wort "Nebenbeschäftigung" nicht interpretieren, sondern es ist klar: Unabhängig davon, ob sie vergütet wird oder nicht, ist eine solche Nebenbeschäftigung dem Edöb verboten. Der Bundesrat kann dem Edöb aber gestatten, eine Nebenbeschäftigung wahrzunehmen, wenn dadurch die Amtsausübung, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Edöb nicht beeinträchtigt werden. Ich glaube, damit haben wir die Frage geklärt.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, sich dem Ständerat anzuschliessen.