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Maurer Ueli · Bundesrat · 2018-09-18

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-09-18

Wortprotokoll

Diese Vorlage geht zurück auf eine Motion aus dem Jahr 2014, die in Zusammenhang mit den Bussen stand, die Schweizer Banken damals insbesondere in den USA kassiert haben. Man wollte hier eine Regelung schaffen, mit der festgelegt wird, welche Bussen abzugsfähig sind, also geschäftsmässig begründet sind, und welche steuerbar sind. Damals hatten wir eine relativ unklare Rechtslage. Die Motion wurde daher auch angenommen, und der Bundesrat war bereit, sie entgegenzunehmen. 2016 hat dann das Bundesgericht ein Urteil gefällt und diese offenen Fragen mehr oder weniger geregelt.

Die Vorlage des Bundesrates orientiert sich an diesem Bundesgerichtsurteil. In der ständerätlichen Kommission und auch im Ständerat war man mit dem Entwurf des Bundesrates nicht so ganz zufrieden, weil man das Gefühl hatte, es sei doch irgendwo noch ein Weg in der Mitte zu finden, weil ausländische Urteile, ausländische Sanktionen und Bussen nicht immer kompatibel seien mit dem Schweizer Recht. Insgesamt hat aber der Ständerat schlussendlich der Vorlage des Bundesrates zugestimmt.

Ihre Kommission hat sich ebenfalls mit dieser Frage befasst: Gibt es irgendwo Grauzonen, wo noch klarere Regelungen vorzusehen wären? Wir haben Ihrer Kommission insgesamt zehn Vorschläge gemacht, die aufzeigen, wie man die Fragen, die gestellt wurden, allenfalls noch regeln könnte. Wir haben dazu auch einen internationalen Benchmark gesucht und versucht zu analysieren, wie solche Bussen, Sanktionen usw. im Ausland behandelt werden. Wir sind am Schluss, nach der Prüfung von zehn Varianten, zum Schluss gekommen, dass die Vorlage des Bundesrates und damit die Vorlage des Ständerates die bestmögliche Lösung ist, weil alle Abweichungen, die wir geprüft und Ihnen vorgeschlagen haben, am Schluss eigentlich schlechter waren und mehr Fragen aufgeworfen haben, als sie Antworten gegeben haben.

Wo liegen heute die Unterschiede zwischen der Mehrheit Ihrer Kommission, der Minderheit, dem Bundesrat und dem Ständerat? Es gibt drei wesentliche Abweichungen oder Unterschiede.

Den ersten Unterschied finden Sie in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b. Das ist die Bestimmung, die hier schon mehrmals zitiert wurde. Laut Entwurf des Bundesrates sollen Aufwendungen, die eine Straftat ermöglichen oder eine Gegenleistung für das Begehen einer Straftat sind - also beispielsweise finanzielle Mittel zur Terrorismusfinanzierung oder ein Verbrecherlohn -, steuerlich nicht abzugsfähig sein, wenn, gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil, feststeht, dass solche Aufwendungen getätigt werden. Wenn ein Urteil besteht, sind diese Aufwendungen nicht abzugsfähig. Diese Bestimmung will die Mehrheit Ihrer Kommission streichen. Es wurde ausgeführt, das sei ja selbstverständlich. Tatsache ist, dass das in diesem Bereich dann nicht geregelt ist und es wahrscheinlich oder mit Sicherheit wieder eine Rechtsprechung dazu brauchen wird. Weil die Lösung ja klar ist - das scheint auch der Mehrheit Ihrer Kommission einzuleuchten -, macht es wohl keinen Sinn, das in diesem Zusammenhang nicht zu regeln, und es geht hier um diesen Zusammenhang. Das soll geregelt werden, damit es auch klar ist. Wenn wir das nicht regeln, bleibt es für diesen Bereich offen, und dann muss ein Gericht sich irgendwann mit dieser Frage beschäftigen.

Ich würde Ihnen also doch vorschlagen, dass wir das ins Gesetz einpacken. Es ist eigentlich so selbstverständlich, dass [PAGE 1407] die Streichung dann auch Fragen aufwerfen kann und die Gerichte auf den Plan ruft. Das ist eine der Differenzen.

Die zweite Differenz haben wir bei Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c. Hier hat die Mehrheit Ihrer Kommission etwas ergänzt. Heute ist Schadenersatz in der Regel steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Schaden grobfahrlässig verursacht wurde. Die Mehrheit Ihrer Kommission ergänzt Buchstabe c mit einer Bestimmung zu Schadenersatz-, Wiedergutmachungs- und vergleichbaren Leistungen. Diese sollen dann steuerlich nicht abzugsfähig sein, wenn ein Zusammenhang mit einem Strafverfahren besteht und ihnen ein vorsätzliches Verhalten zugrunde liegt. Hier dehnt also die Mehrheit Ihrer Kommission die Abzugsfähigkeit aus.

Es ist in der Praxis - und das ist unsere Befürchtung - dann wieder schwierig festzustellen, ob es abzugsfähig ist oder nicht. Mit anderen Worten: Wir öffnen auch hier Tür und Tor für die Rechtsprechung. Ich denke immer, wenn es möglich ist, sollte der Gesetzgeber sagen, was gilt, und nicht das Gericht.

Dann haben Sie eine Bestimmung abgeändert: Die dritte Differenz haben wir bei Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben d und[NB]e. Da geht es um die Bestimmung der Abzugsfähigkeit von Sanktionen mit Strafzweck. Nur inländische Sanktionen mit Strafzweck sollen steuerlich nie abzugsfähig sein. Ausländische Sanktionen hingegen sollen dann abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, die sanktionierte Handlung in der Schweiz nicht strafbar wäre oder soweit die ausländische Sanktion das Höchstmass übersteigt, welches das schweizerische Recht für den Rechtsverstoss vorsieht. Das geht in die Richtung, die ich angesprochen habe: Hier wird versucht, ausländisches Recht zu analysieren und mit schweizerischem Recht zu vergleichen.

Wir sind der Meinung, dass das erstens ausserordentlich schwierig ist und zweitens die Möglichkeiten der Steuerbehörden bei Weitem übersteigt. Es braucht Strafrechtler, um das zu analysieren und festzustellen, und zwar Leute, die das internationale Recht kennen, es auslegen und vergleichen können. Diese Bestimmungen legen Sie fest für die Steuerbehörde. Die Steuerbehörde wird diese Analyse und diesen Vergleich nicht vornehmen können, und damit legiferieren wir hier einen Artikel, der so nicht vollzogen werden kann. Er ist auch von da her schwierig und führt wahrscheinlich international zu Problemen, weil wir im Inland und im Ausland unterschiedliches Recht anwenden. Wir haben ja genügend Erfahrungen gemacht, die uns gezeigt haben, was es heisst, wenn wir versuchen, das anders zu interpretieren oder anders auszulegen. Also ist dieser Bereich, so gut er gemeint ist, weder praktikabel, noch hilft er uns weiter.

Das sind die drei Differenzen. Wir kommen, wie ich Ihnen gesagt habe, zum Schluss, dass man zwar versucht hat, hier für die Grauzonen, die tatsächlich bestehen können, etwas klarere Regelungen vorzusehen. Wir sind aber zum Schluss gekommen, dass alle zehn Varianten und Versuche, die wir gemacht haben, schlechter sind als die Vorlage des Bundesrates, der auch der Ständerat zugestimmt hat. Ich glaube, man kann festhalten, dass man hier sehr, sehr sorgfältig legiferiert hat. Man hat versucht, Lösungen zu finden für die aktuellen Probleme, die sich in der Vergangenheit mit den Banken ergeben haben, aber auch für Zustände, die in Zukunft in anderen Bereichen auftreten können.

Ich bitte Sie also, der klaren Regelung des Bundesrates zu folgen. Sie ist praktikabel, sie ist transparent, und sie kann vor allem durch unsere Behörden auch klar vollzogen werden.

Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und die Anträge der Mehrheit abzulehnen.