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preparatory:AB 234752

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Hier geht es vorab um die Frage, ob gemäss dem Antrag der Minderheit I der Artikel an die Kommission zurückzuweisen sei, mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten, enthaltend verschiedene Elemente, so etwa und insbesondere, dass für die in Artikel 55a StGB genannten Straftaten der Täter grundsätzlich bestraft werden soll und es weder Einstellungs- noch Sistierungsmöglichkeiten gibt. Die Fraktion der CVP lehnt diesen Antrag ab, auch wenn das Anliegen auf den ersten Blick vielleicht nachvollziehbar erscheinen mag. Erlauben Sie mir an dieser Stelle die Feststellung, dass es einigermassen speziell ist, wenn ein einzelner Artikel an die Kommission zurückgewiesen werden soll, mit dem Auftrag, einen Formulierungsvorschlag zu erarbeiten.

Nun aber zum Inhaltlichen: Warum lehnen wir diesen Minderheitsantrag ab? Man muss sich - es wurde heute bereits mehrmals gesagt - wirklich vergegenwärtigen, dass man sich im Bereich der häuslichen Gewalt in einer sehr speziellen, für alle Beteiligten äusserst schwierigen und komplexen Situation befindet: Täter oder Täterin und Opfer stehen meist in einer engen und direkten Beziehung, sie leben unter einem Dach, eventuell zusammen mit Kindern, weiteren Familienangehörigen und in oftmals wechselnden emotionalen Stimmungen. Würde man nun dem Antrag der Minderheit I stattgeben, so hiesse das, dass das Opfer zur Sache quasi nichts mehr zu sagen hätte und sich die ohnehin nicht einfache Situation deshalb weiter verschlimmern, ja, dass sie eskalieren könnte. Das ist aus Sicht unserer Fraktion nicht zielführend und geradezu kontraproduktiv. Es kann und darf nicht sein, dass dem Opfer in dieser schwierigen Situation mehr oder weniger die Handlungsmacht entzogen wird und [PAGE 1427] die Bestrafung des Täters oder der Täterin als Maxime höher gewichtet wird als das Opferinteresse.

Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit I abzulehnen.

Abzulehnen ist ebenfalls der Antrag der Minderheit II, weil es schlicht unmöglich ist - Kollege Flach hat dies vorhin ebenfalls gesagt -, eine Wiederholungstat von vornherein auszuschliessen; das ist nicht möglich. Und mit einer Streichung gemäss Minderheit III würden wir hinter den heutigen Zustand zurückfallen, was wir ebenfalls klar ablehnen.

Zusammengefasst bitte ich Sie somit, bei Artikel 55a StGB und bei Artikel 46b MStG der Mehrheit zu folgen. Ebenfalls lehnen wir die beiden Einzelanträge ab, und zwar deshalb, weil sie unnötig sind.