Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-19
Wortprotokoll
Es freut mich, Herr Ständerat Philipp Müller, dass Sie nach wie vor daran interessiert sind, auch Neues zu lernen in Bezug auf die Asylpolitik und vor allem auf die rechtlichen Fragen, die damit verbunden sind. Es ist ja tatsächlich ein sehr komplexes Thema. Ich bin sehr erfreut und gebe Ihnen auch gerne Auskunft zu den Fragen - dieses Mal hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit.
Zu Ihrer ersten Frage: Warum haben wir so viele vorläufig aufgenommene Flüchtlinge aus Eritrea? Sie wissen, dass diese Personen erst durch die illegale Ausreise zu Flüchtlingen geworden sind. Das heisst, es sind subjektive Nachfluchtgründe. Bei den Eritreern - Sie haben die Asylausschlussmöglichkeiten erwähnt - geht es hier in allergrösster Mehrzahl um die subjektiven Nachfluchtgründe und nicht um die Gefährdung der inneren Sicherheit oder um sonst irgendetwas; hier sind es eben wie gesagt subjektive Nachfluchtgründe, die zu dieser Flüchtlingseigenschaft führen. Aber eben: Sie haben nicht Asyl erhalten, sondern sie sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
Ihre zweite Frage betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli dieses Jahres. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von diesem Jahr betrifft ausschliesslich Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und welche die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen. Das ist die Ausgangslage. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Urteil fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea für diese Personen grundsätzlich zulässig ist und dass auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegensteht. Damit stützt das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisungspraxis des SEM, welches den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender aus Eritrea bereits seit August 2017 als grundsätzlich zulässig angesehen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft nicht Entscheide in dem Sinne, dass es das SEM anweist, etwas zu tun, sondern das SEM ändert z. B. die Praxis, und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nachher darüber, ob es diese Praxisänderung stützt. Das heisst, die Praxisänderung hat bereits vorher stattgefunden, aber das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Juli 2018 diese Praxisänderung tatsächlich gestützt. Die Frage der Zulässigkeit wird aber natürlich nach wie vor in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; das ist klar, das ist Teil unseres Asylrechts.
Wenn die Frage der existenziellen Notlage abgeklärt wird, Herr Ständerat Philipp Müller, dann erfolgt das nicht in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, sondern in Bezug auf die Zumutbarkeit. Es wird also abgeklärt, ob ein Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Hier wird in der Tat auch geschaut, ob die Person bei der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geriete. Wenn wir von "existenzieller Notlage" sprechen, dann sprechen wir von Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Grundversorgung. Das wird abgeklärt. Es geht nicht um die Frage, ob die Person eine Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, sondern um die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme und um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das steht ja auch im Gesetz. Ein Teil der Frage der Zumutbarkeit ist eben der Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Grundversorgung.
Dann haben Sie noch eine Frage in Bezug auf die Anerkennungsquote gestellt. Ich bin froh, dass Sie diese Frage stellen, weil das in der Tat so ist. Man sagt, die syrischen Asylsuchenden sollten doch alle die Flüchtlingseigenschaft erhalten, das seien doch die echten Flüchtlinge. Bei den anderen haben Sie vielleicht Zweifel oder sind Sie nicht sicher. Es ist so: Im Zeitraum von Januar bis Juli dieses Jahres wurde 59,2 Prozent aller eritreischen Asylsuchenden und 38,8 Prozent aller syrischen Asylsuchenden in der Schweiz Asyl gewährt. Die Asylgewährung setzt voraus - das ist jetzt eben der Unterschied -, dass die Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das heisst, dass sie von einer konkreten, individuellen, also gezielt gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung betroffen ist. Wenn im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt Nachteile erlitten werden, dann erfüllt man diese Voraussetzungen nicht, soweit die Gewalt nicht auf der Absicht beruht, einen Menschen ganz gezielt zu treffen. Die Flüchtlingseigenschaft - das Asyl - ist für die individuelle Verfolgung vorgesehen. Wenn jemand aus einer Kriegssituation flüchtet, dann ist das für die einzelne Person natürlich ebenso dramatisch. Aber diese Unterschiede, glaube ich, kennen [PAGE 701] Sie. Das ist dann eben nicht die Flüchtlingseigenschaft, wie wir sie kennen. Wie ich ausgeführt habe, gibt es auch die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge.
Das war jetzt ein kleines asylrechtliches Seminar, aber ich habe versucht, Ihre Fragen zu beantworten. Für Ihre Nachfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung - ah nein, das dürfen Sie hier im Saal nicht!