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Flach Beat · Nationalrat · 2018-09-19

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Ich wünschte mir, ich würde über die Eloquenz, die Belesenheit und die Erfahrung unseres leider viel zu früh verstorbenen Kollegen Daniel Vischer verfügen. Ich würde ihm sehr gerne zuhören, wenn er jetzt hier Stellung nehmen könnte. Ich versuche es halt mit meinen Worten und meinem Erfahrungsschatz als Sprecher der grünliberalen Fraktion.

Es geht hier darum, das Recht durchzusetzen, aber das Augenmass zu wahren. Es war schon bei der Einführung dieser Bestimmung das Ziel, dass man in Fällen, in denen ein Täter nach der Tat tätige Reue zeigt, den Schaden wiedergutmacht, einsieht, dass er - auf Deutsch gesagt - einen "Chabis" gemacht hat, und in denen auch der Anspruch des Opfers und des Staates auf die Durchsetzung des Rechts nicht tangiert wird, von einer Bestrafung absieht. Das sind wenige Fälle. Es gab aber in der Vergangenheit - das war ja [PAGE 1476] der Anlass für die parlamentarische Initiative Vischer Daniel - Fälle, in denen der Anschein erweckt wurde, dass Straftäter mit weniger als einem blauen Auge davongekommen sind, weil sie über die notwendigen finanziellen Mittel und vielleicht auch über etwas Macht verfügt haben, um einer Bestrafung zu entgehen.

Darum ist der Weg, den wir jetzt hier einschlagen, genau der richtige: Wir justieren nach. Wir justieren in diesem Bereich der Wiedergutmachung nach und verlangen, dass die Schwelle etwas gehoben wird. Zum einen verlangen wir, dass nur noch bei Straftaten, bei denen maximal eine bedingte Gefängnisstrafe von einem Jahr zu erwarten ist - statt wie früher von zwei Jahren -, von einer Bestrafung abgesehen werden kann, und zum andern, dass nur dann von einer Überweisung ans Gericht abgesehen wird, wenn der Täter den Sachverhalt, der dem Urteil dann zugrunde liegen würde, eingestanden hat und alles gemacht hat, um den Schaden wiedergutzumachen.

Ich bitte Sie, dieser Nachjustierung zuzustimmen. Sie macht durchaus Sinn. Sie lässt dem Gericht, vor allem den Strafverfolgungsbehörden den notwendigen Spielraum, um in diesen Fällen tatsächlich zu entscheiden, was hier nun recht und billig ist.

Ich bitte Sie, in diesem Zusammenhang auch daran zu denken, dass wir hier auch im Jugendstrafrecht etwas ändern. Das Jugendstrafrecht ist in der Schweiz so ausgestaltet, dass man bereits ab zehn Jahren straffähig, strafmündig ist. Das ist im Gegensatz zum Ausland sehr, sehr früh. Bis zum 18. Lebensjahr befindet man sich hier im Jugendstrafrecht. Auch dort soll diese Möglichkeit bestehen. Ein "Chabis", auf Deutsch gesagt, ist schnell gemacht. Die Strafen, die dann vorgesehen sind, bis zu einem Jahr bedingt, können schon für kleine Kriminalfälle oder leichte Kriminalität ausgesprochen werden. Darum macht es durchaus Sinn, dass hier eine Einzelfallabwägung stattfinden kann. Wenn der Schaden bezahlt wurde oder alles in die Wege geleitet wurde, was machbar und zumutbar ist, um den Schaden wiedergutzumachen, ist es richtig, in diesen Fällen von einer Bestrafung abzusehen.

Ich bitte Sie, einzutreten und nachher der Mehrheit zu folgen.