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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2018-09-20

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-20

Wortprotokoll

Wie eben ausgeführt worden ist, spreche ich gerne auch für die SVP-Fraktion und die Minderheit.

Die vom Bundesrat analysierte Anpassung des Beteiligungsabzugs begrüsst die SVP. Allerdings soll diese Anpassung grundsätzlich für Konzernobergesellschaften und für andere Leitungsgesellschaften sämtlicher Branchen gelten, zum Beispiel für Stammhausgesellschaften. Nicht nur "Too big to fail"-Instrumente, sondern sämtliche Obligationen, Geldmarktpapiere und andere gebräuchliche Gruppenfinanzierungsinstrumente sollten umfasst sein, zum Beispiel Einzeldarlehen oder risikoabsorbierende Fremdfinanzierungsinstrumente der Assekuranz.

Wie ausländische Konzerne sollen auch Schweizer Konzerne alle ihre Finanzierungsaktivitäten in der Schweizer Obergesellschaft und in ihrem Schweizer Stammhaus ausüben können und keine Nachteile durch den Beteiligungsabzug erfahren. Nicht nur systemrelevante Banken, sondern auch Versicherungs- und Industriekonzerne sind von den Mängeln des Schweizer Beteiligungsabzugs betroffen. Sämtliche Branchen haben dieselbe steuerrechtliche Ausgangslage. Auch die Schweizer Obergesellschaften von Versicherungs- und Industriekonzernen erleiden bei der Ausübung von konzerninternen Finanzierungsaktivitäten zu hohe Gewinnsteuerbelastungen. Das sollte der Beteiligungsabzug eigentlich gerade verhindern, indem die Gewinne nur bei der Tochter, die sie erarbeitet hat, besteuert werden, aber nicht nochmals bei der Mutter.

In den allermeisten ausländischen Konkurrenzstaaten besteht dieser Mangel nicht, weshalb die Finanzierungsaktivitäten vielfach in der substanzreichen ausländischen Obergesellschaft oder im ausländischen Stammhaus ausgeübt werden. Wie die systemrelevanten Banken konnten sich Schweizer Konzerne anderer Branchen den erwähnten Nachteilen bisher durch den Einsatz einer meist ausländischen Finanzierungsgesellschaft entziehen; das heisst Verlagerung dieser Aktivitäten ins Ausland wegen der Verrechnungssteuer auf Obligationen. Aufgrund der Beps-Substanzvorgaben ist dies aber für Versicherungen und Industriefirmen in Zukunft nicht mehr möglich. Namhafte Staaten, zum Beispiel Deutschland, Frankreich oder Italien, haben damit begonnen, Finanzierungsgesellschaften in Schweizer Konzernen gezielt zu attackieren und Darlehenszinse steuerlich aufzurechnen.

Wie ausländische Konzerne sollten auch Schweizer Konzerne zukünftig die Möglichkeit haben, ihre Finanzierungsaktivitäten bei der Schweizer Konzernobergesellschaft oder beim Schweizer Stammhaus anzusiedeln. Sonst bleibt ihnen nur die Option, ihre ausländischen Finanzierungsgesellschaften [PAGE 1512] massiv mit zusätzlicher Substanz, also Personal und Kapital, auszustatten und deshalb Headquarter-Funktionen aus der Schweiz zu den ausländischen Finanzgesellschaften zu verlagern.

Für den Schweizer Fiskus und den Wirtschaftsstandort wäre die Ansiedlung der Finanzierungsaktivitäten der Versicherungs- und Industriekonzerne ein lohnendes Geschäft: höhere Gewinn- und Einkommenssteuereinnahmen, bessere Verteidigungsmöglichkeiten für das Schweizer Steuersubstrat gegenüber ausländischen Steuerbehörden, Stärkung des Schweizer Kapitalmarktes usw.

Um eine Ansiedlung von Finanzierungsaktivitäten der Schweizer Konzerne möglich zu machen, müssen der Beteiligungsabzug wie auch die Verrechnungssteuer auf Obligationen angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Formulierung kann vermieden werden, dass der Beteiligungsabzug schon bald wieder angepasst werden muss. Auch wird durch diese geringfügige Anpassung eine kostspielige und umfassende Revision des Beteiligungsabzugs überflüssig.

Die durch diese Gesetzesänderung ausgelösten Steuereinsparungen der Schweizer Industriekonzerne bei ihren Obergesellschaften/Holdings werden für das Geschäftsjahr 2017 hypothetisch auf höchstens 10 Millionen Franken geschätzt. Wegen des Holdingstatus praktisch aller Schweizer Konzernobergesellschaften beschränken sich die Mindereinnahmen einzig auf den Bund; es gibt keine Gewinnsteuereffekte auf Kantons- und Gemeindeebene.

Äusserst vorsichtig auf die gesamte Wirtschaft hochgerechnet, werden Mindereinnahmen von maximal 60 Millionen Franken erwartet. Diesen Mindereinnahmen stehen aber Mehreinnahmen durch die Ansiedlung von Finanzfunktionen in der Schweiz gegenüber.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung zu Artikel 70 Absatz 6 DBG und die Anwendung nur auf systemrelevante Banken würden auch im Umkehrschluss die in Artikel 70 Absatz 1 mögliche objektmässige Zuordnung von Finanzierungsaufwand auf einzelne Beteiligungen verunmöglichen. Diese führt zu einer steuertechnisch sachgerechten Verlagerung der Schuldzinsen. Mit der Formulierung des Bundesrates würde dann die von der ESTV favorisierte sogenannte quotenmässige Schuldzinsenverlegung zementiert werden. Die quotenmässige Schuldzinsenverlegung führt regelmässig zu schlechteren Ergebnissen für die Unternehmen.

Gerne bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, dieser Minderheit zuzustimmen und dem Gesetz in der Gesamtabstimmung ebenfalls zuzustimmen.