Glättli Balthasar · Nationalrat · 2018-09-27
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2018-09-27
Wortprotokoll
In Artikel 81 Absatz 2, Seite 16 der deutschen Fahne, geht es um die Haftbedingungen von Personen in Administrativhaft. Vielleicht eine kurze Vorbemerkung zum Rahmen, über den wir sprechen: Es gibt, und das ist ganz wichtig, eine klare Unterscheidung zwischen dem, was Strafhaft, und dem, was Administrativhaft ist. Und hier, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, haben wir es mit Administrativhaft zu tun, nicht mit Strafhaft. Entsprechend gilt ganz grundsätzlich, dass separate Haftanstalten mit einem anderen, separaten Haftregime zu schaffen sind. Die Frage, mit der sich meine Minderheit beschäftigt, ist einzig und allein: Unter welchen Bedingungen kann notfalls davon abgewichen werden, dass man die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in separaten Institutionen durchführt? [PAGE 1664]
Es ist klar - und das zu betonen ist mir wichtig -: In jedem Falle, ob jetzt die Mehrheit siegt oder die Minderheit, bleibt die Bestimmung ganz klar und zwingend, dass die Unterbringung von inhaftierten Ausländerinnen und Ausländern in Administrativhaft gesondert zu erfolgen hat von Personen in Untersuchungshaft oder sonst im Strafvollzug. Das heisst, man kann die beiden Kategorien von Personen nicht in die gleiche Zelle bringen.
Die Frage ist: Welches können Ausnahmegründe dafür sein, dass man Strafhaftanstalten, Institutionen, die für den Strafvollzug vorgesehen sind, ausnahmsweise überhaupt zur Durchführung der Administrativhaft nutzen kann? Ich bin der Meinung, man sollte beim Beschluss des Ständerates bleiben, das heisst, dass das nur dann möglich ist, wenn es Kapazitätsgründe gibt, also konkrete Engpässe.
Die Mehrheit hingegen hat Gummi eingebaut. Sie schreibt: "Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, sind ..." Ich meine, wenn man schon Gummi einbaut, dann täte man wenigstens gut daran zu sagen, was man damit meint, was dann diese anderen Gründe auch noch sein sollen. Darüber findet man aber in diesem Gesetzestext überhaupt nichts. Das öffnet letztlich ein kleines Türchen, aber doch ein Türchen, für diejenigen Kantone, die im Ausländerrecht zwar die Aufgabe haben, die notwendigen Administrativhaftplätze zur Verfügung zu stellen, sich dieser Aufgabe aber nicht korrekt stellen, sondern dafür einfach ihre Strafanstalten nutzen. Das verstösst gegen die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Unterscheidung von Administrativhaft und Strafhaft.
Entsprechend beantrage ich Ihnen, hier mit meiner Minderheit zu stimmen.