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AB 236730

Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-09-28

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Minderheit Fluri zum Thema Amateurfunk bei Artikel 37a. Die Amateurfunker haben hier einen neuen Artikel eingefordert und haben dafür auch eine grosse Mehrheit in der Kommission gefunden. Kantonale und kommunale Bauvorschriften sollen die Installationen von rechtlich konzessionierten Funkamateuren an ihren Wohnorten nicht grundsätzlich verbieten dürfen. Die für die Baubewilligung zuständigen Behörden sollen solche Antennen, wenn kein zwingender Hinderungsgrund besteht und verschiedene aufgeführte Bedingungen erfüllt sind, zwingend bewilligen müssen.

Sowohl der Anführer der Minderheit, Kollege Fluri, wie ich selbst haben zahlreiche Schreiben von besorgten Amateurfunkern erhalten. Dabei werden verschiedene Sachen vermischt. Ich kann Ihnen versichern, liebe Amateurfunker, auch die Minderheit hat durchaus Sympathien für die Radioamateure. Aber sie ist klar der Meinung, dass ein derartiger Artikel als Einzelfall die generell gültige planungs- und baurechtliche Kompetenzhierarchie durchbrechen würde. Eine Bestimmung, gemäss der die für die Baubewilligung zuständigen Behörden, welche in der Praxis die kommunalen Baubehörden sind, solche Antennen bewilligen müssen, wenn kein zwingender Hinderungsgrund besteht, ist erstens eine Verletzung der kommunalen Baurechtskompetenzen und zweitens unklar. Was sind denn zwingende Hinderungsgründe?

Ferner soll im Artikel festgeschrieben werden, dass derartige Antennen dann zu bewilligen sind, wenn ihre Höhe nicht mehr als 12 Meter ab Boden oder 6 Meter ab Dachfirst beträgt. Derartige Detailvorschriften gehören schlicht und einfach nicht in ein Bundesgesetz. Die Absicht einer [PAGE 1718] bestimmten Gruppe von Leuten, einfach die Ausübung ihres Hobbys zu erleichtern, darf kein Grund sein, die allgemeingültige und föderalistische Kompetenzordnung zu unterlaufen.

Bei aller Sympathie für die Amateurfunker bitte ich Sie im Namen der Minderheit, diesen Artikel nicht ins Fernmeldegesetz aufzunehmen.