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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-11-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-11-28

Wortprotokoll

Dass der öffentliche Aufruf zu Hass oder Diskriminierung strafrechtlich verfolgt werden soll, ist heute, denke ich, doch weitgehend unbestritten. Die Frage ist hier jetzt in diesem Fall: Was bietet das geltende Recht bereits? Braucht es eine zusätzliche Legiferierung, wenn es um die sexuelle Orientierung von Einzelpersonen, vor allem aber auch von Gruppen geht?

Hier ist der Bundesrat der Meinung, dass das geltende Recht natürlich auch bereits einen gewissen Schutz gibt vor Hassreden, vor Hasstaten, vor Diskriminierungen gegenüber Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität. Wir denken hier an den Persönlichkeitsschutz des Zivilrechts, aber auch an den Ehrenschutz des Strafrechts mit den Artikeln 173ff. StGB.

Es trifft allerdings auch zu, dass gerade die Artikel 173ff. StGB natürlich nur die persönliche Ehre einer einzelnen Person bzw. einer bestimmten konkreten Personengruppe schützen. Wenn es aber um Aufruf zu Hass, zu Diskriminierung, um herabwürdigende und diskriminierende Äusserungen geht, die sich gegen eine Gruppe als Ganzes - jetzt eben z. B. aufgrund deren sexueller Orientierung - richten, fallen sie nicht unter die Artikel 173ff. StGB.

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass es nicht zwingend ist, den strafrechtlichen Schutz zu erweitern. Er kann sich aber Ihrer Kommission anschliessen und sagt, dass man die Erweiterung vornehmen kann, weil, wie gesagt, die heute geltenden strafrechtlichen Bestimmungen nur konkrete Einzelpersonen oder konkrete Personengruppen schützen. Dieser generelle Schutz aufgrund eines Kriteriums, eben z. B. der sexuellen Orientierung, ist aber nicht oder zu wenig wirksam.

Ich werde mich nachher in der Detailberatung zum Antrag der Minderheit Ihrer Kommission äussern. Der Bundesrat beantragt Ihnen in Übereinstimmung mit Ihrer Kommission, auf diese Vorlage einzutreten.

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