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Hefti Thomas · Ständerat · 2018-11-28

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2018-11-28

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, der Empfehlung des Bundesrates zu folgen, wie er sie in seiner im Bundesblatt auf den Seiten 5231ff. abgedruckten Stellungnahme vom 15. August 2018 formuliert hat. Das heisst, es sind in Artikel 261bis StGB und Artikel 171c Absatz 1 des Militärstrafgesetzes die Worte "oder Geschlechtsidentität" wegzulassen.

Vorab mache ich eine Bemerkung und komme dann zur Begründung. Über weite Strecken kann ich mich dem anschliessen, was Kollege Caroni zum Eintreten gesagt hat. Ich habe beim Eintreten gleich gestimmt wie er und werde der Vorlage in der Gesamtabstimmung nicht zustimmen. Das geltende Recht, und zwar das Zivil- und das Strafrecht, gewährt heute bereits weitgehend den Schutz vor Hassreden und -taten sowie vor Diskriminierungen gegenüber bestimmten Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität - so lautet fast wörtlich die Stellungnahme des Bundesrates auf Seite 5235. [PAGE 854]

Im Nationalrat wurde die Ergänzung zur sexuellen Orientierung speziell mit der Begründung eingefügt, dass dies zahlreiche Empfehlungen - allerdings nichtzwingender Natur - so angeregt hätten. Die letzten Empfehlungen erfolgten am 9. November 2017 im Rahmen der dritten allgemeinen regelmässigen Überprüfung durch den Uno-Menschenrechtsrat. Sodann erlaube es die Fassung des Nationalrates, auch Äusserungen zu erfassen, mit denen eine Personengruppe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität angegriffen wird. Demgegenüber schützen die Artikel 173ff. des Strafgesetzbuches zu den Ehrverletzungsdelikten die Ehre einer einzelnen Person bzw. einer sehr konkreten, bestimmten Personengruppe - so wird es auch in der Stellungnahme des Bundesrates auf Seite 5234 ausgeführt.

Es fragt sich bereits, ob diese Ausweitung auf eine Personengruppe nicht den Weg für künftige weitere strafrechtliche Spezialtatbestände betreffend andere Gruppen bereiten könnte. Man kann sich vorstellen: Alte, Behinderte, Ausländer, Bergler, vielleicht Unternehmer oder die Bildungsfernen in den ländlichen Gebieten. Das grösste Bedenken kommt jedoch daher, dass der Begriff der Geschlechtsidentität im Gegensatz zum Begriff der sexuellen Orientierung nicht klar fassbar ist. Der Begriff der Geschlechtsidentität entspringt einem individuellen und zutiefst privaten Gefühl, das unabhängig vom biologischen Geschlecht, vom Zivilstand und von der sexuellen Orientierung besteht. Es gibt keine klare Grenze für den Umfang der Geschlechtsidentität, was zu einer extensiven Auslegung führen und sich als problematisch im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des Strafrechts herausstellen könnte.

Vor diesem Hintergrund sollte auf jeden Fall darauf verzichtet werden, die Artikel 261bis StGB und 171c des Militärstrafgesetzes um ein unbestimmtes Kriterium, dessen Tragweite nicht vorhersehbar ist, zu ergänzen. Das sage nicht allein ich, dem man vielleicht eine konservative Etikette in dieser Hinsicht anhängen kann, sondern das sagt der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf Seite 5236. Deshalb können Sie getrost der Minderheit zustimmen.