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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-06-04

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-04

Wortprotokoll

Nachdem der Kommissionspräsident das Problem freundlicherweise angesprochen hat, erlaube ich mir, eine Frage und eine Bitte zu den Verhaltensanweisungen zu formulieren. Hier sprechen wir zwar nur über die Zuständigkeiten; der Kern der Sache findet sich in Artikel 29 Absatz 1. Ich erlaube mir aber, meine Bemerkungen zusammenzufassen und nicht zweimal hierzu zu sprechen. In Artikel 29 Absatz 1 lesen Sie, dass jede Person verpflichtet ist, die Verhaltensanweisungen zu befolgen. [PAGE 290] Das Ganze klingt dann doch etwas schwergewichtiger, als es uns jetzt dargestellt worden ist. Es ist mir klar, dass dieses Instrument schon im bisherigen Recht vorkommt. Es ist nur ganz selten gebraucht worden. Wir alle nehmen an, dass es auch künftig so sein wird.

Immerhin stellt sich zuhanden der Diskussion im Zweitrat die Frage, was eigentlich die Bedeutung dieser Verhaltensanweisungen ist. Was bedeuten sie für den Einzelnen? Was ist ihre Wirkung? Nach Artikel 29 Absatz 1 ist offenbar doch an eine verbindliche Wirkung gedacht. Was kann der Private - vorher oder nachher - dagegen unternehmen? Ist er geschützt? Greift der Rechtsschutz von Artikel 66 dieses Gesetzes? Die Antwort ist wohl Ja, aber es ist nicht so ganz klar. Welche Rechtsform haben diese Verhaltensanweisungen? Sind es Allgemeinverfügungen oder sind es Rechtssätze, Verordnungen im Sinne von Artikel 75 des Gesetzentwurfes? Wie steht es mit der Haftungsordnung? Das Gesetz bemüht sich in den Artikeln 60ff. um eine eingehende Haftungsordnung. Das ist eindrücklich. Fällt diese Verhaltensanweisung auch darunter? Mindestens vom Wortlaut her ist es nicht so ganz klar. Wenn ich es richtig sehe, gibt die Botschaft keine Antwort darauf. Auch die Botschaft zum damaligen Zivilschutzgesetz gibt keine Antwort darauf, wenn ich es richtig sehe. Also scheint es mir sinnvoll, wenn der Zweitrat diese Problematik näher anschaut und allenfalls die nötigen Ergänzungen oder Korrekturen vornimmt.