Lexipedia

Cassis Ignazio · Bundesrat · 2018-12-03

Cassis Ignazio · Bundesrat · Tessin · 2018-12-03

Wortprotokoll

Die Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden juristischen Verfahren abgeschlossen sind und die infrage stehenden Vermögenswerte definitiv eingezogen wurden. Dies ist in der vorliegenden Angelegenheit der sich in der Schweiz befindenden usbekischen Vermögenswerte noch nicht der Fall. Für den Fall, dass die in den Kantonen Genf und Zürich gesperrten usbekischen Vermögenswerte einmal rechtskräftig eingezogen werden, hat der Bundesrat bereits im Mai 2018 den vorläufigen Entscheid getroffen, diese Gelder vollständig an Usbekistan zurückzuerstatten. Dies setzt voraus, dass die betroffenen Kantone mit dieser Lösung einverstanden sind oder der Bundesrat unter Berücksichtigung der Vorbringen der beiden Kantone einen entsprechenden definitiven Entscheid fällt. Eine Rückerstattung würde im Rahmen von zwei Staatsverträgen umgesetzt: Einer würde die Rückgabe der Vermögenswerte selbst - Zuständigkeit: EJPD -, ein zweiter die Modalitäten der Rückgabe beziehungsweise den Verwendungszweck der zu restituierenden Vermögenswerte - hier ist die Zuständigkeit beim EDA - regeln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gelder transparent und nachhaltig zurückgeführt werden und dabei der Bevölkerung zugutekommen.

Die Verhandlungen über die Modalitäten der Rückerstattung werden erst geführt, wenn die Einziehung rechtskräftig ist. Kontakte mit Usbekistan haben es jedoch erlaubt, die allgemeinen Prinzipien der Rückerstattung zu erörtern. Diese werden auf internationaler Ebene in den Prinzipien des Global Forum on Asset Recovery widerspiegelt, die anlässlich des im Dezember 2017 in Washington D.C. durchgeführten gleichnamigen globalen Forums verabschiedet wurden und öffentlich zugänglich sind. [PAGE 1897]