Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-06-05
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-05
Wortprotokoll
Bei Artikel 7 möchte ich darauf hinweisen, dass diese Leistungen mit denjenigen identisch sind, die dem Bundespersonal ausgerichtet werden: Ortszuschlag, Teuerungsausgleich und Betreuungszulagen. Zur Erinnerung, was unter Ortszuschlag in der Bundespersonalverordnung zu verstehen ist - hierzu wird in Artikel 43 festgehalten: "Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes." Und: "Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen." Wir haben uns über diesen Ortszuschlag unterhalten und uns davon überzeugen lassen, dass er dann je nach Standort des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes auch zum Tragen kommen soll. Aber diese Lösung ist nicht singulär, sie gilt für das gesamte Bundespersonal. Wir haben uns dieser Lösung angeschlossen.