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Lauri Hans · Ständerat · 2002-06-05

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-05

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort und gestatte mir die folgenden Bemerkungen:

Der Zufall wollte es, dass ich meine Interpellation am gleichen 20. März in der vergangenen Frühjahrssession einreichte wie Herr Nationalrat Felix Walker ein Postulat zu einem sehr ähnlichen Themenkreis mit dem Titel "Corporate Governance. Anlegerschutz" (02.3086). Herr Walker verlangt unter anderem einen Bericht zu den Fragen nach der Verlässlichkeit, Relevanz und Transparenz der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichtes, nach einer Verstärkung der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle und nach Massnahmen zur Qualitätssicherung der Revisionstätigkeit.

Der Bundesrat erklärte sich am 22. Mai bereit, das von 42 Mitunterzeichnern unterstützte nationalrätliche Postulat entgegenzunehmen. Auf meine Frage nach der Qualität und nach der Wirksamkeit der Qualitätskontrolle bezüglich der Prüfungsarbeit der aktienrechtlichen Revisionsstellen bei börsenkotierten Gesellschaften verweist der Bundesrat in seiner Antwort auf das neue Kotierungsreglement und auf eine Richtlinie vom Sommer 2000 der SWX Swiss Exchange betreffend die Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften und Registrierung der Revisionsorgane. Es sei nun vorerst abzuwarten, inwieweit sich diese neueren Regelungen bewährten, bevor an eine öffentlich-rechtliche Überwachung der Prüfungsarbeit der Revisionsstellen sämtlicher börsenkotierter Gesellschaften gedacht werde.

Ich möchte mich bis auf weiteres dieser vorläufigen Betrachtung anschliessen. Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft sind - sofern sie gut spielen - wertvoll und mir auch sachlich und politisch sympathisch. Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass sich erst noch zeigen muss, dass damit die entscheidend wichtige Unabhängigkeit der Revisionsstelle genügend gestärkt bzw. aufrechterhalten werden kann. Die Revisionsstelle ist ein von der Generalversammlung der Aktionäre gewähltes Organ. In Wirklichkeit droht sie indessen hin und wieder, wie wir wissen, in eine problematische Abhängigkeit vom Verwaltungsrat und vom Management zu kommen - von denen sie in der Praxis ihre Aufträge erhält, Aufträge, die oft weiter gehen als reine Prüfungsaufträge nach Artikel 727ff. OR -, zu welchen dank langjähriger Zusammenarbeit besondere persönliche Beziehungen entstehen können.

Diese persönlichen Bindungen müssen keineswegs a priori schlecht sein, aber es besteht doch die Gefahr, dass sie die unvoreingenommene Erfüllung des Revisionsmandates im Interesse der Unternehmung und der Aktionäre nicht nur fördern. Sollte die Regelung der SWX die erhofften Resultate nicht erbringen, so müsste über eine weiter gehende Überwachung der Tätigkeit der Revisionsstellen bei Publikumsaktiengesellschaften nachgedacht werden. Was bei der EBK gegenüber den Prüfern von rund 500 Instituten möglich ist, kann gegenüber den Prüfern von 260 an der SWX kotierten schweizerischen Gesellschaften nicht von vornherein unmöglich sein.

In die richtige Richtung zu gehen scheint mir, was der Bundesrat de lege ferenda zum Prüfungsumfang und damit zum Ausweis über die Prüfungsarbeit der Revisionsstelle ausführt. In der Tat vermag die heutige Lösung, die sich gemäss Gesetz auf die Buchführung und die Jahresrechnung sowie den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns konzentriert, nicht mehr zu befriedigen. Bevor hier ergänzende Regeln aufgestellt werden, müsste indessen nicht nur geprüft werden, was die 4. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes enthält - wie dies in der Interpellationsantwort geschehen ist -, sondern auch, was an den führenden ausländischen Börsenplätzen gilt. Diese Arbeit ist mit der Antwort auf meine Interpellation wie gesagt noch nicht erledigt. Im Interesse des Aktionariats, dessen Bedürfnisse hinsichtlich der Prüfungsarbeiten in der Zukunft klar vermehrt ins Zentrum zu rücken sind, wäre auch zu prüfen, ob die heute standardisierte Berichterstattung an die Generalversammlung mit der lapidaren Feststellung "entspricht dem schweizerischen Gesetz und den Statuten" nicht wesentlich erweitert werden müsste. Wie andere zu Recht kritisiert haben, sind Feststellungen wie "es ist alles in Ordnung" oder "die Arbeit der Unternehmung ist ungenügend" kaum mehr zeitgemäss.

Frau Bundesrätin, ich werde nun mit Interesse den für die Beantwortung des Postulates Walker Felix 02.3086 zu erstellenden Bericht zur gleichen Thematik abwarten. Da dafür mehr Zeit zur Verfügung stehen wird als für die Beantwortung meiner Interpellation, wird er wohl tiefer schürfen und die Grundlage für eine gründliche Lagebeurteilung liefern können. Je nach Ergebnis wird auf die hier diskutierte Frage zurückzukommen sein.

Es bleibt mir eine konkrete Frage, die Sie vielleicht teilweise bereits bei den vorhergehenden Traktanden beantwortet haben, nämlich die Frage nach dem Zeitablauf: Sieht der Bundesrat auch, dass dieser Bericht zum Postulat Walker Felix 02.3086 relativ rasch erstellt werden muss? Wenn ja, welches ist dafür der Zeithorizont, damit diese umfassende Lagebeurteilung auch hinsichtlich Revisionsstellen gemacht werden kann?