Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-06-05
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Zuerst ein Wort zur Haltung des Bundesrates generell zur Motion Leutenegger Oberholzer "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre": Nach unserem Ratsreglement kann dieser Vorstoss nicht als Motion überwiesen werden. In Artikel 25 Absatz 1 heisst es: "Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen." In Absatz 3 heisst es: "Das Postulat beauftragt den Bundesrat, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei."
Von mir aus gesehen ist es also sonnenklar, dass eine Überweisung als Motion ein eindeutiger Verstoss gegen unser eigenes Reglement wäre. Wir haben uns bisher strikte an unser Ratsreglement gehalten, und ich meine, wir sollten das auch heute tun; wenn wir einmal eine Bresche schlagen, werden wir sie nicht mehr schliessen können. Das Ratsreglement des Nationalrates mag anders sein - wir haben auf diesen Unterschied immer wieder Bezug genommen -, aber ich glaube, dass es richtig ist, wenn wir uns an unser Ratsreglement halten.
Zum Antrag Schweiger: Kollege Schweiger hat seinen Antrag zur Motion Leutenegger Oberholzer "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre" auf den Punkt 1 von Ziffer 1 reduziert, wonach "Verwaltungsratsbeschlüsse von strategischer Bedeutung für die Gesellschaft an die Aktionärinnen und Aktionäre" zu kommunizieren seien. In meinem Exemplar hatte es bei diesem Punkt ein grosses Fragezeichen. Ich kann aus der Sicht der Kommission keine Stellung zum Antrag Schweiger beziehen, weil der Kommission dieser Punkt nicht vorlag. Wenn ich das persönlich bemerken darf: Ich hätte allergrösstes Verständnis für den Rat, wenn er Punkt 1 auch in Postulatsform nicht überweist. Dies wäre zulässig, weil nach unserem Ratsreglement bei einem Vorstoss, der inhaltlich teilbar ist, die einzelnen Punkte getrennt behandelt werden können. Es ist zulässig, über diesen einen Punkt gesondert abzustimmen.