preparatory:AB 238884
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-12-10
Wortprotokoll
Antragstellende im Rückerstattungsverfahren sind die ausländischen Unternehmen. Der schweizerische Vertreter übernimmt lediglich die Funktion einer Zustell- und Zahladresse. Er muss deshalb nicht prüfen, ob die Angaben des ausländischen Unternehmens richtig sind. Nur wenn der schweizerische Vertreter in Zusammenarbeit mit dem ausländischen Unternehmen vorsätzlich auf eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz hinarbeitet, kann er strafrechtlich belangt werden.