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preparatory:AB 238915

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2018-12-10

Wortprotokoll

Aufgabe einer AHV-Ausgleichskasse ist der Vollzug der Aufgaben, welche ihr vom Bund, vom Kanton und allenfalls von ihren Gründerverbänden übertragen werden. Zu diesen Aufgaben gehören nach Artikel 27 Absatz 1 ATSG die Information über die Rechte und Pflichten der Versicherten sowie eine entsprechende unentgeltliche Beratung. Eine allgemeine Information der Versicherten über Beiträge und Leistungen obliegt nach Artikel 95 Absatz 1bis AHVG auch dem Bund.

Die Regelung der Sozialversicherungsgesetzgebung schliesst nach Ansicht des Bundesrates auch eine Information zu Gesetzgebungsvorlagen nicht aus. Als Träger der Bundessozialversicherungen sollten sich die Durchführungsstellen aber an die Grundsätze halten, die für Bundesbehörden gelten, das heisst, sie sollten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachten. Eine Kampagnentätigkeit gehört nicht zu den Aufgaben einer Ausgleichskasse. Liegt eine solche vor, ist es Aufgabe der Kantonsregierung, allfällige Massnahmen zu ergreifen.

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