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AB 239110

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-12-10

Wortprotokoll

Sie erlauben, dass ich gleichzeitig zu Absatz 1 und Absatz 1bis spreche, weil sie im Prozess der Beratungen einen Zusammenhang haben.

Wir sind hier wahrscheinlich beim Kernartikel des Gesetzes. Artikel 29 handelt von den Zuschlagskriterien, die im Gesetz definiert werden müssen. Unbestritten sind die meisten Kriterien, die Sie hier lesen. Die Kriterien des Preises und der Qualität sind ohnehin selbstverständlich, dann aber auch die Zweckmässigkeit, die Termine, der technische Wert, die Wirtschaftlichkeit, die Lebenszykluskosten, die Ästhetik, die Nachhaltigkeit, die Kreativität, der Kundendienst, die Lieferbedingungen, die Infrastruktur, der Innovationsgehalt, die Funktionalität, die Servicebereitschaft, die Fachkompetenz oder die Effizienz der Methodik. Das alles ist in allen Anträgen gleich.

Umstritten sind eigentlich zwei Begriffe. Nicht umstritten ist, dass die Plausibilität des Angebotes ein Kriterium ist - auch bei den beiden Einzelanträgen nicht. Umstritten ist aber, ob die Verlässlichkeit des Preises zusätzlich ein Kriterium zur Plausibilität sein soll. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen ohne Enthaltung, die Verlässlichkeit nicht als zusätzliches Kriterium einzuführen, weil sie im Begriff der Plausibilität bereits enthalten ist. Der Nationalrat hatte das entsprechende Kriterium - Verlässlichkeit des Preises - mit 149 zu 22 Stimmen eingefügt. Der Einzelantrag Wicki nimmt dieses Anliegen des Nationalrates hier wieder auf.

Die andere Frage ist - ich würde beantragen, dass man über die beiden Fragen vielleicht getrennt abstimmt -, ob man das Preisniveau in anderen Ländern als Kriterium einführt; das ist eine ganz andere Frage. Der Bundesrat wollte das nicht, und der Nationalrat hat das eingefügt, in einem eigenen Absatz 1bis, mit 102 zu 83 Stimmen. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, diesen Absatz 1bis wieder zu streichen, aber trotzdem das unterschiedliche Preisniveau in den anderen Ländern einzufügen: in den Katalog der Kriterien in Absatz 1.

Der Einzelantrag Caroni möchte nun dieses Kriterium wieder gesamthaft streichen und in dem Punkt also auf die Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zurückgehen. Der Einzelantrag Wicki möchte im zweiten Teil von Absatz 1 dieses Kriterium ebenfalls streichen.

Insgesamt ist das Preisvergleichskriterium ein wesentlicher Punkt, der im WTO-Abkommen zwar nicht vorgesehen ist und möglicherweise in Widerspruch dazu steht. Er ist aber auch ein wesentlicher Punkt, mit dem die Mehrheit Ihrer Kommission vor allem schweizerischen kleineren und mittleren Unternehmen gleich lange Spiesse zu Anbieterinnen und Anbietern aus Ländern mit tiefen Lohnniveaus und Preisstrukturen gewähren wollte.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag Caroni und auch den Antrag Wicki in Bezug auf Absatz 1 abzulehnen; auf Absatz 4 werden wir später zurückkommen.