AB 239399
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-11
Wortprotokoll
Art. 47-55[GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission[GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 55a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Titel [GZ]
Übrige Widerhandlungen
Abs. 1 [GZ]
Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:[GZ]
a.[NB]falsche, unwahre oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 macht;
b.[NB]die Teilnahmepflicht nach Artikel 18 Absatz 1 oder 19 Absatz 1 missachtet;
c.[NB]die Berichterstattungspflicht nach Artikel 25 missachtet oder falsche oder unvollständige Berichte einreicht.
Abs. 2 [GZ]
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Abs. 3 [GZ]
Die Gehilfenschaft ist strafbar.
[VS]
Art. 55a [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Titre [GZ]
Autres infractions
Al. 1 [GZ]
Est puni d'une amende de 30 000 francs au plus quiconque, intentionnellement:[GZ]
a.[NB]fournit des indications fausses, inexactes ou incomplètes en vue de la délivrance d'attestations au sens de l'article 5;
b.[NB]enfreint l'obligation de participer au sens de l'article 18 alinéa 1 ou 19 alinéa 1;
c.[NB]enfreint l'obligation de faire rapport au sens de l'article 25 ou remet des rapports faux ou incomplets.
Al. 2 [GZ]
Si l'auteur agit par négligence, la peine est une amende.
Al. 3 [GZ]
La complicité est punissable. [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 56-60[GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission[GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
2a. Abschnitt [GZ]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Girod, Grunder, Jans, Thorens Goumaz)[GZ]
Titel [GZ]
Koordination mit der Ratifikation des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme
Einleitung [GZ]
Wenn das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen ratifiziert ist, werden der Abschnitt 1a (Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken, Art. 26a bis 26d) des[NB]3. Kapitels und die Artikel 32a und 32b aufgehoben. Der Titel des 3. Kapitels lautet wie folgt:
3. Kapitel Titel [GZ]
Emissionshandelssystem und Kompensation bei fossilen Treibstoffen
Einleitung (Fortsetzung)
Der 1. Abschnitt des 3. Kapitels lautet wie folgt:
1. Abschnitt Titel [GZ]
Emissionshandelssystem [PAGE 2092]
Art. 18 Titel[GZ]
Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
Art. 18 Abs. 1 [GZ]
Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und eine bestimmte Menge an Treibhausgasemissionen überschreiten, sind zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet.
Art. 18 Abs. 2 [GZ]
Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.
Art. 18 Abs. 3 [GZ]
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, die weniger als eine bestimmte Menge an Treibhausgasen ausstossen, werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS befreit. Im Gesuch muss der Betreiber angeben, ob er sich zu einer Emissionsverminderung verpflichtet, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist.
Art. 18 Abs. 4 [GZ]
Der Bundesrat legt die Anlagekategorien und die Mengen an Treibhausgasemissionen nach den Absätzen 1 und 3 fest.
Art. 18 Abs. 5 [GZ]
Der Bundesrat berücksichtigt die Regelungen der EU.
Art. 19 Titel [GZ]
Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen
Art. 19 Abs. 1 [GZ]
Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
Art. 19 Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat regelt:[GZ]
a. die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;
b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU.
Art. 19 Abs. 3 [GZ]
Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben:[GZ]
a. Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder
b. Emissionsrechte für Anlagen oder internationale Bescheinigungen, soweit die EU dies vorsieht.
Art. 19 Abs. 4 [GZ]
Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.
Art. 20 Titel [GZ]
Teilnahme auf Gesuch
Art. 20 Abs. 1 [GZ]
Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.
Art. 20 Abs. 2 [GZ]
Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.
Art. 20 Abs. 3 [GZ]
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.
Art. 21 Titel [GZ]
Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 21 Abs. 1 [GZ]
Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, ausser bei fossil-thermischen Kraftwerken, bei denen die Rückerstattung nur soweit erfolgt, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich den Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte.
Art. 21 Abs. 2 [GZ]
Ebenfalls auf Gesuch hin zurückerstattet wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen, die sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichtet haben.
Art. 22 Titel [GZ]
Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
Art. 22 Abs. 1 [GZ]
Der Bundesrat legt die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Art. 22 Abs. 2 [GZ]
Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 18 Absatz 4 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.
Art. 22 Abs. 3 [GZ]
Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.
Art. 23 Titel [GZ]
Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
Art. 23 Abs. 1 [GZ]
Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.
Art. 23 Abs. 2 [GZ]
Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
Art. 23 Abs. 3 [GZ]
Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.
Art. 23 Abs. 4 [GZ]
Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 23 Abs. 5 [GZ]
Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.
Art. 23 Abs. 6 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
Art. 24 Titel [GZ]
Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
Art. 24 Abs. 1 [GZ]
Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.
Art. 24 Abs. 2 [GZ]
Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
Art. 24 Abs. 3 [GZ]
Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.
Art. 24 Abs. 4 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.
Art. 25 Titel [GZ]
Berichterstattung
Art. 25 Text [GZ]
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
Art. 26 Titel [GZ]
Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
Art. 26 Abs. 1 [GZ]
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 220 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente entrichten. [PAGE 2093]
Art. 26 Abs. 2 [GZ]
Zusätzlich müssen sie die fehlenden Emissionsrechte dem Bund im folgenden Kalenderjahr abgeben.
Einleitung (Schluss)[GZ]
... und folgende Artikel werden wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 1 [GZ]
Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten und Bescheinigungen.
Art. 30 Abs. 3 [GZ]
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden dürfen.
Art. 33 Titel [GZ]
Betreiber mit Verminderungsverpflichtung
Art. 35 Abs. 1 Einleitung [GZ]
Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen, noch sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten, noch einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 33 unterliegen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Art. 41 Abs. 4 Einleitung[GZ]
Keinen Anteil am Abgabeertrag erhalten:
Art. 41 Abs. 4 Bst. a[GZ]
a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen;
Art. 41 Abs. 4 Bst. b[GZ]
b. Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten;
Art. 46 Abs. 2 Einleitung[GZ]
Auskunftspflichtig sind insbesondere:
Art. 46 Abs. 2 Bst. a[GZ]
a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 18 und 20;
Art. 46 Abs. 2 Bst. b[GZ]
b. Betreiber von Luftfahrzeugen (Art. 19);
Art. 46 Abs. 2 Bst. cbis[GZ]
Aufheben