Eder Joachim · Ständerat · 2018-12-12
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2018-12-12
Wortprotokoll
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2018 die Motion geprüft, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates am 3. November 2017 eingereicht hatte.
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Massnahmen zu ergreifen, um Schäden bei medizinischen [PAGE 1034] Behandlungen vorzubeugen und die Stellung der Patientinnen und Patienten zu stärken. Die Motion der SGK-NR ist aus der Beratung einer parlamentarischen Initiative Giezendanner entstanden. Sie betrifft einerseits die Prävention von Behandlungsfehlern und andererseits das Haftpflichtrecht. Der Nationalrat hat sie mit 178 zu 1 Stimmen angenommen.
Der Bundesrat beantragte ursprünglich die Ablehnung der Motion. Im Rahmen unserer Beratungen wurde klar, dass er nur noch die Lemmata 2 und 3 ablehnt, also jene Punkte, welche das Haftpflichtrecht betreffen. Für unsere Kommission, aber auch für den Bundesrat ist die Verbesserung der Stellung von Patientinnen und Patienten im Schadenfall und dabei natürlich vor allem die Prävention von Schadenfällen von grosser Bedeutung. Ein Beispiel dafür sind die Massnahmen im Rahmen der sich immer noch in Diskussion befindenden KVG-Vorlage zur Qualitätssicherung.
Der Bundesrat ist gleichzeitig der Überzeugung, dass wir weniger an den Änderungen der Beweisregelungen arbeiten sollten, als dass es das Ziel sein muss, die Prävention gegen schädigende Ereignisse ins Zentrum unserer Überlegungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen heute einen Antrag zur Abänderung der Motion: Die Lemmata 2 und 3 sollen gestrichen werden. Sie beziehen sich primär auf Aspekte des Haftpflichtrechts. Es gilt zu bedenken, dass es in der Schweiz kein spezifisches Medizinal-Haftpflichtrecht gibt. Bei freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten, teilweise auch in Privatkliniken, gilt das privatrechtliche Auftragsrecht aus dem Obligationenrecht. Bei öffentlichen Spitälern und teilweise auch bei Privatspitälern kommt hingegen das kantonale Staatshaftungsrecht zur Anwendung. Eine Anpassung des Haftpflichtrechts wäre entweder mit sehr grossem Aufwand verbunden, oder sie würde höchstens partiell wirken. Würden zudem die Beweisregeln zulasten der Ärzteschaft verschärft, könnte dies eine Misstrauens- und Abwehrhaltung bewirken. Dies würde den Bestrebungen, die Behandlungsqualität dank mehr Transparenz zu verbessern, zuwiderlaufen.
Das erste Lemma, das neu auch vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird, legt den Schwerpunkt auf die Schadenprävention. Die Kommission ist froh und dankbar, dass der Bundesrat dieses Anliegen nun unterstützt und seine bisherigen Anstrengungen zur Verbesserung der Stellung des Patienten und der Patientin weiter intensivieren möchte. Es ist nämlich ganz wichtig, dass die Fehlerlernkultur in Zusammenarbeit mit den in der Motion genannten Partnern verbessert werden kann. Es soll auch daran gearbeitet werden, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kantonen der Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Patientinnen und Patienten besser gewährleistet ist.
Noch ein Wort zum Begriff "Gesundheitsfachperson", der im Einleitungssatz der Motion erwähnt wird und der in der Kommission zu gewissen Fragen führte: Damit das klar ist, halte ich fest, dass damit alle behandelnden Personen gemeint sind. Dies betrifft sowohl die Ärzteschaft wie die Pflegepersonen und andere therapeutische Personen. Der Begriff ist also umfassend. Davon sind nicht nur jene Berufe erfasst, die im neuen Gesundheitsberufegesetz geregelt sind, sondern wirklich alle. Der Bundesrat und die Verwaltung haben diesen Begriff bereits im Rahmen von Botschaften und erläuternden Texten in diesem umfassenden Sinn verwendet. Es gibt auch eine Spezifikation, die allerdings nur das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) betrifft: Dort werden diejenigen Personen als Gesundheitsfachpersonen definiert, die Zugriff auf das Patientendossier haben, ebenso alle Ärztinnen und Ärzte, alle Pflegekräfte und alle weiteren behandelnden Personen. Sie finden diese Definition in Artikel 2 Buchstabe b EPDG.
Zusammenfassend ist also klar, dass der Begriff "Gesundheitsfachpersonen" sämtliche in der Gesundheitsversorgung tätigen Fachleute - und somit auch die Ärzteschaft - umfasst.
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, das erste Lemma der Motion inklusive Einleitungssatz anzunehmen und das zweite und dritte Lemma der Motion abzulehnen.