Brand Heinz · Nationalrat · 2019-03-04
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-03-04
Wortprotokoll
Wir haben es vorliegend mit einer Motion zu tun, welche einen konsequenten Vollzug der Landesverweisungen anstrebt. Sie will mit anderen Worten eine Revision des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung. Dem Motionär geht es darum, eine konsequente Durchsetzung der Landesverweisung - so, wie sie eben mit der Ausschaffungs-Initiative angestrebt worden ist - zu realisieren. Oder anders ausgedrückt: Es soll kein Verzicht auf das Aussprechen der Landesverweisung aus Opportunitätsgründen stattfinden bzw. möglich sein. Die Härtefallklausel soll nach Auffassung des Motionärs sehr restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere soll nach Auffassung des Motionärs nicht aus Opportunitätsgründen auf das Strafbefehlsverfahren ausgewichen werden, weil im Strafbefehlsverfahren die Landesverweisung nicht ausgesprochen werden kann.
Der Ständerat hat die Motion angenommen. Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion anzunehmen; ebenso beantragt Ihnen die vorberatende Staatspolitische Kommission des Nationalrates mit 17 zu 7 Stimmen die Annahme der Motion.
Bei der Umsetzung dieser Motion gibt es indessen noch gewisse praktische Schwierigkeiten bzw. Anfangsprobleme. Bekanntermassen ist das neue Recht zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Das neue Recht beschlägt mithin nur Sachverhalte bzw. Delikte, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Aufgrund dieser zeitlichen Koinzidenz können Sie schliessen, dass bis heute noch kaum Straftatbestände vorliegen, welche aufgrund des neuen Rechts rechtskräftig beurteilt wurden oder beurteilt werden können. Es mag durchaus einzelne Fälle geben, aber aufgrund der Summe der Fälle lässt sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt kein stringentes Urteil über die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen fällen.
Trotzdem: Auch wenn bis heute noch kaum Verurteilungen vorliegen, hat die Kommission entschieden, diese Motion gutzuheissen, und zwar, weil sie mit ihrem Entscheid zum Ausdruck bringen will, dass ihr die konsequente Durchsetzung des neuen Rechts ebenfalls ein grosses Anliegen ist. Die Kommission hat in ihren Beratungen auch klar festgehalten, dass sie einen Verzicht auf die Aussprechung der Landesverweisung alleine aus Opportunitätsgründen, weil es [PAGE 13] verfahrensmässig einfacher wäre, nicht hinnehmen will bzw. nicht zu akzeptieren bereit ist.
Die Kommission will ihren Entscheid auch als ausdrückliches Signal an die Verwaltung verstanden wissen, und zwar zum einen an die Statistikverantwortlichen: Die Kommission ist der Auffassung, dass die statistischen Grundlagen verbessert werden müssen, damit sich die Anwendbarkeit bzw. die Anwendung des neuen Rechts besser beurteilen lässt. Zum andern ist dieser Entscheid auch als Signal an die Konferenz der Staatsanwälte zu verstehen, welche damit erkennen soll, dass die Kommission eine möglichst konsequente Umsetzung des neuen Rechts anstrebt. Insbesondere - und ich wiederhole mich hier nochmals - soll nicht auf die Landesverweisung verzichtet werden, nur weil das Strafbefehlsverfahren eine einfachere, eine schnellere Beurteilung der Sachverhalte zulässt, dieses aber die Aussprechung der Landesverweisung nicht ermöglicht.
Ich möchte Ihnen deshalb im Namen der Kommission beantragen, der Motion Müller Philipp zuzustimmen.