Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-03-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-03-05
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e. Der Bundesrat schlägt beim Zweckartikel vor, dass dieser in zwei Punkten ergänzt wird. Der Ständerat hat dem Bundesrat zugestimmt. Es geht erstens darum, dass man im Fernmeldegesetz generell den[NB]Schutz vor unlauterem Wettbewerb klärt - so sage ich mal -, weil im geltenden Recht lediglich von "unlauterer Massenwerbung" die Rede ist. Es soll klargestellt werden, dass eben auch der Schutz vor Werbeanrufen zum Zweck des Fernmeldegesetzes zählt. Bekanntlich ist Massenwerbung heute in juristischer Hinsicht als Spam zu verstehen. Hingegen fallen einzelne gezielte Anrufe nicht unter diese Kategorie. Es soll deshalb bereits im Zweckartikel des Fernmeldegesetzes jetzt nicht mehr von Massenwerbung gesprochen werden, sondern allgemein von Werbung, um diese Klärung herbeizuführen.
Ich muss dem, was vorhin gesagt wurde, noch ein bisschen widersprechen. Es ist nicht so, dass das unklar ist, im Gegenteil: Massenwerbung ist eben im Sinne von Spam zu verstehen. Wenn Sie diese einzelnen gezielten Werbeanrufe auch unterbinden wollen, dann sollten Sie das auch entsprechend im Zweckartikel klären.
Worum es dann konkret bei der Umsetzung geht, wie dieser Schutz gehandhabt werden soll, das steht in Artikel 45a. Dort wird dann auch die Überschrift "Unlautere Massenwerbung" in "Unlautere Werbung" geändert; das haben Sie diskussionslos gemacht. Also wäre es nichts als konsequent und kohärent, wenn Sie das jetzt entsprechend auch im Zweckartikel anpassen. Sonst haben Sie eigentlich eine Diskrepanz zwischen dem Zweckartikel und der Überschrift zu Artikel 45a, was eher Verwirrung stiften könnte. Wenn Sie also diese lästigen Werbeanrufe bekämpfen möchten - und das ist, soweit ich es mitbekommen habe, auch in Ihrem Rat unbestritten -, dann ist es konsequent, wenn Sie hier im Zweckartikel den Entwurf des Bundesrates unterstützen würden und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d übernehmen. Für die Leserinnen und Leser, aber auch für die Juristinnen und Juristen, die das Gesetz anwenden, wäre es wie gesagt verwirrend, wenn sie im Zweckartikel einen anderen Ausdruck haben als dann bei der neuen materiellen Bestimmung.
Beim zweiten Punkt in diesem Zweckartikel geht es um den Kinder- und Jugendschutz. Wir möchten diesen ebenfalls im Zweckartikel verankern. Es ist eine Tatsache, dass Internet und Smartphones heute im Leben von Kindern und Jugendlichen ebenfalls eine grosse Bedeutung haben. Ich sehe eigentlich ehrlich gesagt nicht ein - und ich habe diesbezüglich auch nichts gehört -, was dagegen spricht, diesen Schutzgedanken jetzt auch im Zweckartikel dieses Gesetzes zu verankern, wie der Bundesrat das bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e vorschlägt.
Im Rahmen der Beratungen zu diesem Gesetz wurde ja dann auch sehr intensiv über die Bestimmungen von Artikel 46a gesprochen, also über die Netzsperren bei verbotener Pornografie. Alle Beteiligten haben betont, wie wichtig der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist. Ich habe den Eindruck, dass dieses Thema in der Gesetzesberatung - nicht nur hier, sondern auch in anderen Beratungen - grosses Gewicht hat. Das ist auch richtig so. Ich muss Ihnen sagen: Umso weniger kann ich verstehen, weshalb man sich plötzlich weigern möchte, den Kinder- und Jugendschutz auch im Zweckartikel festzuhalten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, eigentlich das zu tun, was Sie grossmehrheitlich oder unbestrittenermassen unterstützen: den Kampf gegen missbräuchliche Anrufe, gegen Werbeanrufe generell, und den Kinder- und Jugendschutz im Zweckartikel festzuhalten. Wenn Sie das tun möchten, dann bitte ich Sie, die Minderheit Ihrer Kommission, den Ständerat und den Bundesrat zu unterstützen.