Fluri Kurt · Nationalrat · 2019-03-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-05
Wortprotokoll
Kurz als Überblick: Wir haben nach dieser ersten Differenzbereinigungsrunde insgesamt vierzehn Differenzen mit dem Ständerat. Davon haben wir in der Kommission fünf stillschweigend im Sinne des Ständerates erledigt. Wir haben zum Teil aber auch an unserem Beschluss festgehalten. Ich weise Sie auf die Artikel 40, 46a und eben jetzt auf diesen umstrittenen Artikel 1 Absatz 2 Literae d und e hin. Dann haben wir bei den Artikeln 12ebis und 35 zum Teil neue Formulierungen vorgeschlagen. Bei Artikel 36a haben wir einen ganz neuen Inhalt formuliert. Wir lehnen aber auch Beschlüsse des Ständerates ab, zum Beispiel in Ziffer 2 beim Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 1 um Litera[NB]w.
Das ist, kurz zusammengefasst, die Differenzbereinigung, wie wir sie vorschlagen. Wenn Herr Grossen jetzt über die Swisscom, über den Sinn und Unsinn des heutigen Rechtszustandes dieser Firma zu philosophieren beginnt, dann ist das in der Differenzbereinigung schlicht und einfach zu spät. Sie müssen schon vorschlagen, das ganze Fernmeldegesetz am Schluss zu verwerfen. Dann haben wir eine neue Ausgangslage. Aber ich glaube, die Grundsatzdiskussion ist andernorts geführt worden, mindestens betreffend Fernmeldegesetz beim Eintreten. Das ist ja seinerzeit mit grösster Mehrheit so beschlossen worden.
Nun zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e: Wir haben in der Kommission bei beiden Buchstaben mit 13 zu 11 Stimmen beschlossen, an der Streichung des bundesrätlichen Entwurfes festzuhalten. Sie sehen, wie sich die Minderheit Hardegger zusammensetzt.
Bei Litera d ist darauf hinzuweisen, dass nach Erachten der Mehrheit auch rechtliche Gründe gegen den Antrag der Minderheit und die bundesrätliche Fassung sprechen. Die Massenwerbung ist im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umschrieben. Einen Teil dieses Gesetzes finden Sie hinten unter Ziffer 2. Der Begriff der unlauteren Werbung hingegen ist unbestimmt. Das könnte nach Lesart der Mehrheit der Kommission heissen, dass eben nicht nur die Massenwerbung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen unterbunden werden muss, sondern auch die individuelle Werbung, wenn sie unlauter ist. Das ist aus unserer Sicht für die Fernmeldedienstanbieterinnen weder zumutbar noch möglich. Nach Ansicht der Mehrheit sollte der Zweckartikel eben das formulieren, was hinten im Gesetz umgesetzt wird. Wenn Sie die Bestimmung in Litera d annehmen, dann fehlt die Umsetzung im Fernmeldegesetz. Die Umsetzung erfolgt im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber nicht im Fernmeldegesetz, und hier sprechen wir vom Fernmeldegesetz. [PAGE 33]
Zu Litera e: Wir, die Mehrheit der Kommission, sind der Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, im Zweckartikel das aufzuführen, was hinten in Artikel 46a ausführlich umschrieben ist. Dort ist der Kinder- und Jugendschutz umschrieben. Sie finden das auf Seite 17 der deutschen Fahne. Der Bundesrat kann Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Fernmeldedienste erlassen. Sie finden dort detaillierte Möglichkeiten. Dass wir dort die Ergänzung in Absatz 2 ablehnen, hat einen anderen Grund; darauf kommen wir später zurück.
Mit anderen Worten bitten wir Sie, die Buchstaben d und e wieder zu streichen, an unserem seinerzeitigen Mehrheitsbeschluss festzuhalten und den Antrag des Bundesrates und der Minderheit abzulehnen.