Lexipedia

AB 240745

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-05

Wortprotokoll

Änderung anderer Erlasse [GZ]

Modification d'autres actes [GZ]

[VS][GZ]

Ziff. 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. w [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag Birrer-Heimo [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Missachtung des Sterneintrages im Telefonbuch verstösst seit 2012 gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Trotzdem gibt es laut einer Schätzung von Swisscom in der Schweiz jeden Monat 18 Millionen unerwünschte Werbeanrufe auf das Handy oder das Festnetz. Die Konsumentenschutzorganisationen erhalten jedes Jahr Hunderte Beschwerden über solch aufdringliche Anrufe. Auch die Situation für die Unternehmen ist unbefriedigend: Diejenigen, die sich an den Sterneintrag und die gesetzlichen Vorschriften halten, werden gegenüber den schwarzen Schafen benachteiligt. Das Hauptproblem ist, dass Callcenter, die illegale Werbeanrufe tätigen, derzeit kaum je belangt werden können, weil sie oft im Ausland ansässig sind und es technisch einfach ist, eine beliebige und somit auch falsche Telefonnummer auf dem Display des Angerufenen anzeigen zu lassen. Das zuständige Seco kann die Callcenter oft gar nicht erst identifizieren. Auftraggeber von Callcentern, die den Sterneintrag missachten, könnten zwar aufgrund von Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG bereits unter der geltenden gesetzlichen Regelung strafrechtlich belangt werden. In der Praxis läuft es aber oft so, dass die Callcenter ohne Auftrag agieren, um beispielsweise die Angerufenen für einen Termin mit einem Versicherungsberater zu gewinnen. Diese Termine verkaufen sie dann auf Online-Börsen direkt an Krankenkassen, Versicherungen oder an unabhängige Makler. Somit profitieren insbesondere Versicherungen und Krankenkassen direkt oder indirekt von illegalen Werbeanrufen, ohne dafür belangt werden zu können. Der Ständerat hat deshalb in der Wintersession 2018 mit 31 zu 8 Stimmen entschieden, Artikel 3 Absatz 1 UWG mit einer Bestimmung, Buchstabe w, zu ergänzen. Diese sieht vor, dass auch Profiteure von illegalen Werbeanrufen belangt werden können, falls sie vorsätzlich handeln; wenn irrtümlich einzelne Personen mit Sterneintrag oder vermeintlicher Kundenbeziehung angerufen würden, hätte dies keine Konsequenzen. Damit würde diese Gesetzeslücke geschlossen. Nebst der strafrechtlichen Verfolgung von systematischen Profiteuren hätte eine solche Regelung auch eine präventive Wirkung: Versicherungen und Krankenkassen müssten genauer hinschauen, wie ihre neuen Abschlüsse angebahnt wurden, und entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen mit Callcentern, Terminverkäufern oder Maklern treffen. Fehlbare Callcenter würden dadurch mit der Zeit vom Markt verschwinden oder zumindest deutlich reduziert werden.

[VS]

Antrag Nantermod [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. 2 art. 3 al. 1 let. w [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Biffer

[VS]

Proposition Birrer-Heimo [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats