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Beerli Christine · Ständerat · 2002-06-17

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-17

Wortprotokoll

Ich kann der Argumentation meines Vorredners völlig folgen, und ich würde meinen Antrag als Eventualantrag verstehen, sollte sein Antrag keine Mehrheit erhalten.

Anlässlich der Behandlung des Betäubungsmittelgesetzes vor diesem Rat konnte ich Ihnen als damalige Präsidentin der SGK darlegen, wie gross die Probleme sind, die wir in unserem Land mit dem Alkoholkonsum durch Jugendliche haben. Ich konnte Ihnen damals auch mit Zahlen belegen, dass die Problematik ungleich viel grösser ist als die Problematik des Konsums von Cannabis, dass der Alkoholkonsum gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Probleme mit sich bringt. Trotz dieses Wissens wollen wir jetzt dazu übergehen, die Werbung für Alkoholprodukte in den TV-Stationen zu erlauben, obschon wir auch wissen, dass gerade die Werbung in den elektronischen Medien auf jugendliche Menschen ausgesprochen stark wirkt.

Gut an dieser Vorlage ist, dass sie einschränkende Bestimmungen übernommen hat, einschränkende Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen, dass also keine Werbung zugelassen ist für Alkoholika, die unter dem Alkoholgesetz stehen, dass dies auch die Mischgetränke umfasst, sofern sie gebrannte Wasser enthalten, dass für diese Getränke, die einen gewissen Stärkegrad aufweisen, in den elektronischen Medien nach wie vor nicht geworben werden kann.

Obschon hier einzig Wein, Bier und Gärmost betroffen sind, wie das Herr Kollege Fünfschilling gesagt hat, plädiere ich dafür - auch im Namen der einstimmigen Alkoholkommission, die ja in diesen Angelegenheiten beratendes Organ des Bundesrates ist -, dass wir, sollten wir nicht dem Antrag Stadler folgen, immerhin noch einen Zusatz in Artikel 18b aufnehmen. Dieser Zusatz wird auch notwendig, weil wir in unserem Land im Gegensatz zu Deutschland, Österreich und Italien keinen Verhaltenskodex des Gewerbes kennen, und weil wir auch wesentlich weiter gehen wollen als zum Beispiel unser Nachbarland Frankreich. Frankreich verbietet nach wie vor jegliche Werbung in den elektronischen Medien für sämtliche Alkoholika, also auch für Wein, obschon doch Frankreich das typische Weinland ist. Demzufolge würde also für den ganzen Bereich der französischsprachigen Schweiz doch eine wesentliche Neuerung eingeführt, weil die französische Schweiz ja von den TV-Sendern aus Frankreich bedient wird und dort heute die Jugendlichen noch keine Möglichkeit haben, auf den TV-Sendern Alkoholwerbung zu sehen. Also würde hier eine echte Neuerung eingeführt.

Ich beantrage Ihnen also mit einem Zusatz zu Artikel 18b, die Voraussetzungen noch etwas enger zu umschreiben, als das Ihre Kommission Ihnen beantragt. Ich beantrage Ihnen vor allem, dass nur Angaben und Darstellungen gebracht werden, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen, dass man also keine so genannte Lifestyle-Werbung bringen kann. Ich beantrage Ihnen auch, dass am Schluss der Werbung ein Hinweis zu erfolgen hat, der auf die Gefährlichkeit des übermässigen Alkoholkonsums, des Alkoholmissbrauchs hinweist. Das ist eine Regelung, die in etwa als analog zur Heilmittelwerbung angesehen werden kann, wo ja auch am Schluss des Werbespots noch gewisse Hinweise anzubringen sind.

Ich ziehe aber meinen Antrag zu Absatz 2 Buchstabe h, derzufolge die Werbung erst nach 21 Uhr ausgestrahlt werden darf, zurück. Ich tue dies, weil ich mich habe belehren lassen, dass das für die regionalen und lokalen Sender gar nicht machbar ist, weil sie ja eine Sendung und ein Programm haben, das ab 19 Uhr praktisch durchgeht und sich laufend wiederholt. Buchstabe h liesse sich deshalb gar nicht umsetzen. Das wusste ich nicht, ich bin eine relativ schlechte Fernsehzuschauerin. Buchstabe h werde ich also aus meinem Antrag entfernen.

Ich bitte Sie aber sehr, dem Antrag zu Absatz 2 Buchstaben g und i zuzustimmen.