Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-11
Wortprotokoll
Der Fragesteller spricht die Auswirkungen einer möglichen Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie an. Das institutionelle Abkommen enthält keinen Verweis auf die Unionsbürgerrichtlinie und damit auch keine Vorgaben bezüglich Ausweisungen. Die Schweiz konnte allerdings in den bisherigen Verhandlungen zum institutionellen Abkommen keine explizite Ausnahme für die Unionsbürgerrichtlinie erreichen. Das ist einer der Gründe, weshalb der Bundesrat vorerst auf eine Paraphierung des institutionellen Abkommens verzichtet hat.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht bereits heute vor, dass die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden dürfen. Dies bedeutet, dass ohne eine im Einzelfall geprüfte, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung keine Landesverweisung ausgesprochen werden darf.
Die Unionsbürgerrichtlinie sieht betreffend Ausweisung von Unionsbürgern, die nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen oder sich weniger als zehn Jahre im Aufnahmestaat aufgehalten haben, eine mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen vergleichbare Regelung vor. Für Unionsbürger, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen beziehungsweise länger als zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben, kämen bei einer Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie die restriktiver ausgestalteten Voraussetzungen für eine Ausweisung zur Anwendung.
Aus Schweizer Sicht stellt die Unionsbürgerrichtlinie zumindest in Teilen keine Weiterentwicklung des Personenfreizügigkeitsabkommens dar und müsste daher auch nicht ins Personenfreizügigkeitsabkommen übernommen werden. Dazu zählt insbesondere auch der verstärkte Schutz gegen Ausweisung. Die bisherige Haltung der EU lässt darauf schliessen, dass die EU hier eine andere Rechtsauffassung als die Schweiz vertritt und dass diese Fragen deshalb im Rahmen des vorgesehenen Streitschlichtungsverfahrens verhandelt werden müssten. Der Ausgang eines entsprechenden Streitschlichtungsverfahrens wäre ungewiss.