Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-06-18
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-18
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft ist für den politischen Alltag kaum von Interesse, und ich gehe davon aus, dass die wenigsten von Ihnen wissen, worum es geht; es ist auch nicht allzu bedeutsam. Um Ihnen trotzdem zu sagen, worin die ganze Problematik liegt, ganz kurz Folgendes:
Wir haben im Jahr 2000 den Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten behandelt. Dieser enthält in Artikel 20 Absatz 3 Bestimmungen über die Xenotransplantation. Ein Jahr später, nämlich 2001, wurde in unserem Rat das Heilmittelgesetz behandelt, und irrtümlicherweise wurde ebenfalls ein Artikel 20 Absatz 3 beschlossen, der etwas völlig anderes als die Xenotransplantation behandelt, nämlich die Bewilligung für die Einführung von Stammzellen. Dadurch, dass nun das Heilmittelgesetz als zweites Gesetz in Kraft trat, wurde Artikel 20 Absatz 3 des ursprünglichen Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten aufgehoben, was aber nie und nimmer die Meinung des Rates war. Ferner wurde ebenfalls im Heilmittelgesetz vergessen, eine Strafbestimmung aufrechtzuerhalten, welche die Verletzung von Bestimmungen bezüglich der Xenotransplantation zum Gegenstand hatte.
Es sind also zwei Fehler geschehen: Einerseits wurde ein Paragraph durch einen anderen ersetzt, was man an sich nicht beabsichtigte, und andererseits wurde es unterlassen, auf eine Strafbestimmung zu verweisen, wodurch Verletzungen gegen die Xenotransplantationsvorschriften straflos würden.
Es handelt sich offenbar um sinnstörende Fehler. In solchen Situationen hat die Redaktionskommission das Recht, von sich aus Änderungen vorzunehmen, aber nur so lange, als die Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht erfolgt ist. Nun wurden aber sowohl der Bundesbeschluss über die Kontrolle von Transplantaten als auch das Heilmittelgesetz offiziell in der Amtlichen Sammlung publiziert, sodass nur noch der [PAGE 459] Weg einer Gesetzesänderung eine Korrektur erbringen kann. Diese Gesetzesänderung kann in einem einfachen Verfahren geschehen, indem nämlich die Sachkommissionen dieses Geschäft nicht mehr zu beraten haben, wenn die beiden Präsidien dieser Sachkommissionen dem zustimmen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Die vorliegende Vorlage korrigiert diese Fehler, die eindeutig auf einem Versehen beruhen. Der Bundesrat hat zum Vorschlag der Redaktionskommission noch einige Präzisierungen angebracht, denen sie sich vollumfänglich anschliessen kann.
Ich beantrage Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.