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Hefti Thomas · Ständerat · 2019-03-12

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-12

Wortprotokoll

Namens einer kleinen Minderheit bitte ich Sie um Zustimmung zum Konzept dieser Minderheit zu einem indirekten Gegenvorschlag ohne Haftungsbestimmungen.

Ich möchte einleitend festhalten, dass ich das Urheberrecht für diese Variante nicht beanspruchen darf. Ich war einfach der Erste, welcher diesen Minderheitsantrag unterzeichnet hat. Wenn ich nun - und sei dies auch nur für eine Minderheit - einen indirekten Gegenvorschlag beantrage, so liegt es mir doch daran, darauf hinzuweisen, dass ich an sich stets der Auffassung war, dass der Bundesrat richtigerweise weder einen direkten noch einen indirekten Gegenvorschlag beantragen solle. Ich konnte mir kaum vorstellen, dass es möglich sei, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten, bei dem sich die Schweiz im Falle von dessen Annahme nicht selber schaden würde.

An mehreren Stellen in der Botschaft schreibt der Bundesrat, dass er mit den Kernanliegen der Initiative einverstanden sei, aber nicht mit der vorgeschlagenen Umsetzung. Insbesondere erklärt sich der Bundesrat in der Botschaft nicht einverstanden mit der in der Initiative vorgesehenen Sorgfaltsprüfungspflicht, mit der von der Initiative vorgesehenen Haftungsregelung und mit der Tatsache, dass diese Haftungsregelung strenger ausfällt als die aktuell üblichen Haftungsregelungen der Länder, mit denen die Schweiz im Wettbewerb steht. Ich zitiere zwei Sätze aus Seite 6373 der Botschaft: "Ein Wiedergutmachungsmechanismus in Form einer Haftungsregelung, wie sie in der Initiative enthalten ist, geht dem Bundesrat zu weit. Dies deshalb, weil eine solche Haftung strenger wäre als in allen anderen Rechtsordnungen, soweit diese überhaupt entsprechende Haftungsnormen kennen." Schliesslich missfällt dem Bundesrat an der Initiative, dass wir bei ihrer Annahme nicht koordiniert mit anderen Ländern vorgehen würden und so die Unternehmen in der Schweiz im Vergleich zu Unternehmen aus Ländern, mit denen wir im Wettbewerb stehen, benachteiligen würden.

Der Nationalrat hat einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen, welcher von der Mehrheit, unserer Kommission als unbefriedigend und nachteilig für unsere Unternehmen befunden wurde. Die Minderheit, bestehend aus den Kollegen Schmid Martin, Rieder und mir, erachtet auch die Mehrheitsvariante unserer Kommission als noch zu nachteilig für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Daher lassen wir die [PAGE 125] Haftung der Konzernmutter beziehungsweise der Unternehmen in der Schweiz für Töchter, Enkeltöchter oder tatsächlich kontrollierte Unternehmen im Ausland weg und schlagen eine Variante ohne eine zusätzliche, neue Haftungsregel vor.

Damit erübrigt es sich, über die Subsidiarität zu legiferieren und diese allenfalls zu streng oder zu wenig streng zu fassen. Hier wäre übrigens anzumerken, dass im angelsächsischen Recht grundsätzlich Wert auf Subsidiarität gelegt wird. Mit der Variante der Minderheit führt die Schweiz für Vorgänge des Wirtschaftsalltags im 21. Jahrhundert nicht eine im 19. Jahrhundert konzipierte Geschäftsherrenhaftung ein, mit der der Geschäftsherr seine Hilfspersonen in seiner näheren Umgebung und damit unter Beobachtung hatte. Übrigens sieht die "loi de vigilance" in Frankreich keine Geschäftsherrenhaftung vor, sondern es wird auf Bestimmungen verwiesen, die Artikel 41 unseres Obligationenrechts entsprechen.

Schliesslich ersparen wir mit dem Vorschlag der Minderheit uns und damit den Schweizer Gerichten Prozesse über Vorgänge, die sich zum Beispiel in Vietnam, in Venezuela oder in einer chinesischen Provinz zugetragen haben und bei welchen unsere Gerichte hier in der Schweiz Dokumente, Gebräuche, Tat- und Lebensumstände beurteilen, Zeugen herholen und Augenscheine in anderen Kontinenten vornehmen müssten. Man stelle sich solche Verfahren vor und halte sich vor Augen, dass sich das Bundesgericht vor etwa zwanzig Jahren für die Abschaffung der Direktprozesse vor Bundesgericht einsetzte, unter anderem auch mit der Begründung, dass das Bundesgericht in Lausanne für die Feststellung tatsächlicher Umstände zu wenig geeignet und zu weit weg von der Sache sei. Wie gut ist dann ein Schweizer Gericht für die Beurteilung der Umstände in Brasilien, auf den Philippinen oder in China geeignet?

Erhalten bleibt im Antrag unserer Minderheit die Sorgfaltsprüfungspflicht. Der Bericht darüber ist, wie gemäss der Variante der Mehrheit zu veröffentlichen. Wir übernehmen auch die Definition für die KMU, wie sie von der Mehrheit unserer Kommission bestimmt ist, womit wir weit unter den Schwellenwerten der französischen "loi de vigilance" sind. Dieses Gesetz sieht für Unternehmen, die unter seine Bestimmungen fallen, einen Schwellenwert von 5000 beziehungsweise 10[NB]000 Angestellten vor.

Schliesslich bewegen wir uns mit der Minderheit der Kommission aus der Einzigartigkeit der Initiative hinaus und preschen nicht international vor. Frankreich, einschliesslich des "Conseil constitutionnel", hat lange an seiner "loi de vigilance" gefeilt, in der Absicht, die grossen französischen Unternehmen - "les grands champions de France" - nicht zu benachteiligen. Das verursachte keine Protestwellen, und der sozialistische Präsident François Hollande unterzeichnete das Gesetz. Wieso sollten ausgerechnet wir hier eine Art Swiss Finish betreiben?[GZ]

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.