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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2019-03-13

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Il gruppo liberale-radicale vuole entrare in materia e vi raccomanda di respingere la proposta Mazzone.

È infatti urgente sgravare il Tribunale federale da un onere sproporzionato. È troppo elevato l'aggravio determinato da quei casi in cui la tutela giurisdizionale della Corte suprema non offre alcun valore aggiunto rispetto alle autorità inferiori. Sussiste inoltre la necessità di intervenire anche perché da alcuni anni i ricorsi in materia penale dinnanzi al Tribunale federale sono aumentati in modo sproporzionato.

Il progetto di revisione consente comunque di portare casi che sono particolarmente importanti fino al Tribunale federale, anche se rientrano nell'elenco delle materie escluse o se il loro valore litigioso non raggiunge la soglia prevista. Per questi casi particolarmente importanti secondo l'articolo 89b del progetto il Tribunale federale conserva una competenza residua, ad eccezione di settori a contenuto prevalentemente politico come quello dell'asilo, della sicurezza interna ed esterna e degli affari esteri nonché per le decisioni sulla concessione dell'accesso ai servizi di telecomunicazione ad altri fornitori. Nel catalogo delle eccezioni il progetto riformula in particolare le fattispecie inerenti al diritto in materia di stranieri, di cittadinanza, di protezione dei marchi nonché di mandati di prestazione e concessioni.

Il nostro gruppo sostiene il Consiglio federale e la minoranza Flach, secondo cui le multe fino a 5000 franchi inflitte per contravvenzioni non saranno più in linea di massima impugnabili davanti al Tribunale federale. Le decisioni in materia di procedura penale dell'autorità di ricorso saranno in linea di massima impugnabili davanti al Tribunale federale unicamente se si tratta di misure coercitive oppure di decisioni di abbandono dell'inchiesta penale o di non luogo a procedere.

2017 hat das Bundesgericht einen Rekord bei den eingegangenen Geschäften erlebt. Zum ersten Mal gab es über 8000 neu anhängig gemachte Beschwerden, und dieser Trend[NB]geht weiter, ohne dass mit einer Beruhigung der Situation zu rechnen wäre. Heute ist das Bundesgericht, selbst in absoluten Zahlen berechnet, höher belastet, als es das Bundesgericht und das Eidgenössische[NB]Versicherungsgericht im Jahre 2006 zusammen waren, also im Jahr, bevor das Bundesgerichtsgesetz in Kraft trat.

Die Revision ist deshalb überfällig, wenn die Effizienz unserer höchsten Gerichtsinstanz weiterhin sichergestellt werden soll. Die wichtigste Änderung des Entwurfes besteht darin, dass die Beschwerde ans Bundesgericht in beschränktem Mass selbst dann zulässig ist, wenn der Entscheid der Vorinstanz unter den revidierten Ausnahmenkatalog des Gesetzes fällt oder die Streitwertgrenze nicht erreicht wird. Dies bedeutet in Bezug auf Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes eine wesentliche Verbesserung. Wenn sich nämlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, soll das Bundesgericht immer seine Funktion als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes nach Artikel 188 der Bundesverfassung ausüben können.

Unsere Fraktion ist mit dem Entscheid der Kommission, Artikel 60 Absatz 1bis zu streichen und somit die Bekanntgabe von "dissenting opinions" nicht zuzulassen, einverstanden. Wir erachten eine solche Möglichkeit als mit dem Kollegialitätsprinzip eher unvereinbar und der Akzeptanz der Urteile des Bundesgerichtes abträglich. Hinzu kommt das Risiko der Politisierung der Justiz, welche es zu vermeiden gilt. Im Übrigen sieht bereits der geltende Artikel 58[NB]des Bundesgerichtsgesetzes die Möglichkeit einer öffentlichen[NB]Verhandlung vor, wenn die Richter einer Abteilung nicht einstimmig[NB]entscheiden, sodass die abweichende Meinung eines Richters ohnehin publik werden kann.

Eine Mehrheit unserer Fraktion kann den Entscheiden der Kommissionsmehrheit betreffend die subsidiäre[NB]Verfassungsbeschwerde bei den Artikeln 113ff. nicht zustimmen und wird den Antrag der Minderheit Markwalder auf Aufhebung des betreffenden 5. Kapitels des Gesetzes unterstützen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit der an sich zu begrüssenden Öffnung des[NB]Beschwerdewegs in praktisch allen Rechtsgebieten für rechtliche Grundsatzfragen und besonders bedeutende Fälle gemäss Entwurf hätte eine Mehrbelastung anstatt einer Entlastung des Bundesgerichtes zur Folge. Dadurch würde sich nämlich der[NB]Rechtsweg wieder überall dort öffnen, wo die beiden erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind und daher der Rechtsweg eigentlich ausgeschlossen wäre.

Heute scheitert eine grosse Zahl der subsidiären Verfassungsbeschwerden bereits an den Sachurteilsvoraussetzungen oder an den strengen Begründungsanforderungen für die Willkürrüge. Infolgedessen erhält der Beschwerdeführer in aller Regel einen Nichteintretensentscheid mit Kostenfolge. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden in diesen Fällen regelmässig mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Meistens gilt also: ausser Spesen[NB]nichts gewesen. Das bewirkt eine entsprechende Frustration des[NB]Rechtsuchenden, was zu einem Vertrauensverlust in die Justiz führen kann. Dazu wird sich noch Kollegin Markwalder in der Begründung ihres Minderheitsantrages in der Detailberatung äussern.

Ich bitte Sie, den Nichteintretensantrag abzulehnen und die Detailberatung vorzunehmen.