Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-03-13
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
Nun kommen wir zur Pièce de Résistance dieser Vorlage. Meine Minderheit bei Artikel 89a sowie beim 5. Kapitel will die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufheben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hat sich nicht bewährt, weder aus Sicht der Rechtsuchenden noch aus Sicht des Bundesgerichtes. Angesichts der geringen Erfolgschancen - und zwar wurden im Jahr 2017 von 429 subsidiären Verfassungsbeschwerden gerade einmal deren acht ganz oder teilweise gutgeheissen, was übrigens einer Erfolgsquote von 1,9 Prozent entspricht - hat sich dieses Instrument als veritabler Leerlauf erwiesen, der bei Rechtsuchenden falsche Hoffnungen und beim Bundesgericht eine unnötige Belastung zur Folge hat.
Die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss Artikel 89a bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders bedeutenden Fällen ermöglicht den Betroffenen einen besseren Rechtsschutz als die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und macht dieses Instrument überflüssig. Ohnehin ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein Fremdkörper im System der zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Einheitsbeschwerde, und ihre Einführung muss im damaligen politischen Kontext betrachtet werden. In der Praxis und gemäss der Evaluation hat sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde klar nicht bewährt.
Mit der Entfernung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird der Rechtsschutz nicht abgebaut, sondern anders ausgestaltet und, formal betrachtet, sogar ausgebaut. Tatsache ist, dass die Beschwerdelegitimation und der Prüfungsmassstab bei der ordentlichen Beschwerde - dazu gehören auch Beschwerden, die die Kriterien nach Artikel 89a des Entwurfes des Bundesgerichtsgesetzes erfüllen - weiter sind als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde. In den Rechtsbereichen, in denen die ordentliche Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist - gemäss Ausnahmenkatalog, den wir soeben bereinigt haben, oder gemäss Streitwertgrenze -, geht es längst nicht bei allen Grundsatzfragen oder besonders bedeutenden Fällen um verfassungsmässige Rechte. Beispielsweise haben Entscheide über Subventionen, über Schulprüfungen oder Entscheide im Beschaffungswesen in der Regel nur einen entfernten Bezug zur Verfassung.
Wer an der Eintretensvoraussetzung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder des besonders bedeutenden Falles scheitert bzw. scheitern wird, hat keine Chance, dass eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den gleichen Entscheid gutgeheissen wird. Dies bestätigen Analysen, die das Bundesamt für Justiz und Herr Professor Paul Richli unabhängig voneinander zu allen Urteilen des Bundesgerichtes gemacht haben, in denen eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutgeheissen worden ist. In der Kommission und auch in der bisherigen Debatte hat niemand ein plausibles fiktives Gegenbeispiel nennen können.
Deshalb drängt es sich auf, die Beschwerde bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und bei besonders bedeutenden Fällen nicht nur gegen Entscheide eidgenössischer Vorinstanzen, sondern auch gegen Entscheide kantonaler Vorinstanzen, die unter einen Ausnahmetatbestand oder eine Streitwertgrenze fallen, zuzulassen. Im Gegenzug ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus dem Bundesgerichtsgesetz zu entfernen, damit keine Doppelspurigkeiten entstehen, die sowohl dem Bundesgericht als auch den Rechtsuchenden völlig nutzlosen Mehraufwand verursachen würden.
Ich bitte Sie daher, zusammen mit einer Mehrheit unserer Fraktion, meine Minderheiten bei Artikel 89a sowie bei den Artikeln 113 bis 119 zu unterstützen.