Flach Beat · Nationalrat · 2019-03-13
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-03-13
Wortprotokoll
Sie haben es schon bei den Vorrednern und Fragestellern gemerkt: Wir befinden uns jetzt im eigentlichen Kern dieser Vorlage. Hier geht es darum, dass neu in Artikel 89a eine Popularbeschwerde möglich gemacht wird, die es erlaubt, bei beschränkten Möglichkeiten immer auch Fragen, die von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung sind, ans Bundesgericht weiterzuziehen, auch dann, wenn die Streitwertgrenze nicht erreicht wird oder andere Ausschlussgründe grundsätzlich vorhanden sind.
Mit dieser neuen Bestimmung will die Rechtsfortschreibung vor allen Dingen die Möglichkeiten zur Harmonisierung der Auslegung öffnen, aber auch erreichen, dass neue Rechtsfragen, die aufgrund der Technologisierung, der Digitalisierung, der Veränderung der Gesellschaft usw. auftauchen, auch dann ans Bundesgericht weitergezogen werden können, wenn sie individuell vielleicht nicht so wahnsinnig grosse Auswirkungen haben, aber für die Rechtsprechung von grossem Interesse sind. Die grünliberale Fraktion unterstützt diese Möglichkeit ausdrücklich. Wir sehen, dass das eine grosse Qualitätssteigerung ist, die wir hier beim Bundesgericht ansetzen.
Es ist aber auch so, dass nicht jede Frage eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, obwohl sie vielleicht trotzdem die Grundrechte, die verfassungsmässigen Individualrechte beschlägt. Es wurde ausgeführt, dass zuerst einmal gedacht war, hier nur diese neue Möglichkeit zu schaffen, im Gegenzug die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die als Rohrkrepierer bezeichnet wurde, abzuschaffen und dann zu sagen, man würde mit dieser neuen Möglichkeit alles aufnehmen, was in der subsidiären Verfassungsbeschwerde vielleicht auch möglich wäre - "hätte, hätte, Fahrradkette". Das ist wahrscheinlich tatsächlich so, vielleicht aber eben auch nicht. Es wurde auch ausgeführt, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von Erfolg gekrönt ist.
Es ist für die Rechtsuchenden ein Instrument, von dem ich sagen muss: Es wäre sünd und schade, man würde es jetzt schon kippen, obwohl wir noch keinerlei Erfahrung gemacht haben, wie denn das Bundesgericht tatsächlich damit umgeht und welche Fragen dann von besonderer Bedeutung sind. Die Grünliberalen sind deshalb der Meinung, das eine sei zu tun und das andere nicht zu lassen. Behalten wir die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Zusammen mit diesem neuen System der Beschwerde in Rechtsfragen von besonderer Bedeutung haben wir ein ausgewogenes System für die Rechtsuchenden.
Lassen Sie mich noch kurz zum Einzelantrag Grossen Jürg zu Artikel 89a Absatz 4 etwas ausführen. Die Mehrheit hat gesagt, sie möchte Absatz 4 der Ausnahmen streichen. Es geht hier um Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes über die Gewährung des Zuganges zu Fernmeldediensten für andere Anbieter gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe p. Es kommt immer wieder vor, dass [PAGE 284] Fernmeldedienstanbieter Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes ans[NB]Bundesgericht weiterziehen. Das kann teilweise dazu führen, dass Entscheide über die Gewährung oder Nichtgewährung des Zugangs zu einem technischen System über Jahre hinweg blockiert sind, und dies wiederum in einem Bereich, der von derart schnellem technischem Wandel betroffen ist, dass, wenn der Entscheid dann irgendwann einmal kommt, niemand mehr Interesse daran hat. Es hat dann einfach eine Blockadehaltung dazu geführt, dass sich die Anbieter anders organisieren mussten. Es ist ganz klar, dass vor allen Dingen ein grosser Anbieter davon profitiert, dass er diese Entscheide ans Bundesgericht weiterziehen kann. Inhaltlich und materiell bringt das aber nichts.
Ich bitte Sie deshalb, hier dem Einzelantrag Grossen Jürg zuzustimmen.