preparatory:AB 242617
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-14
Wortprotokoll
In Artikel 45 Absatz 4 geht es um die Frage der Kostenüberwälzung. Neu sollen die Mehrkosten, die durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten entstehen, also unter Umständen durch Observationen, den Versicherten auferlegt werden können.
Was man vom Grundsatz her vielleicht noch nachvollziehen kann, wird bei genauerer Betrachtung zu einer problematischen Bestimmung. In Absatz 4 steht nämlich, dass die eingangs erwähnten Kosten dem Versicherten nicht nur dann auferlegt werden können, wenn dieser die Versicherungsleistung wissentlich mit unwahren Angaben erwirkt hat, sondern auch, wenn dies "in anderer rechtswidriger Weise" geschah. Insbesondere in der Ständeratskommission, aber auch in Ihrer SGK wurde darüber diskutiert, was diese Bestimmung bedeuten könnte. Die Angaben waren, gelinde gesagt, vage. In der Praxis wird, so habe ich mir sagen lassen, immer dann von unrechtmässigem Leistungsbezug gesprochen, wenn aufgrund von Fehlern fälschlicherweise Leistungen ausbezahlt werden. Neben der Unklarheit, die durch die soeben erwähnte Formulierung entsteht, ist meiner Meinung nach auch zu wenig klar, welche Kosten überwälzt werden können.
Ein weiterer Punkt, der mir nicht unwesentlich erscheint: Wenn die Kosten einer Observation dem Versicherten überwälzt werden können, ist die Gefahr grösser, dass Versicherungen Observationen durchführen, die vielleicht gar nicht begründet sind. Wir wissen ja aus der Debatte um die Observationen, dass doch ein beträchtlicher Teil der Observationen zu Unrecht durchgeführt wurde. Die uns vorgelegte Bestimmung enthält keine Formulierung, die eine Kostenüberwälzung nur dann ermöglicht, wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Es ist also zu befürchten, dass diese Bestimmung in der Praxis Schwierigkeiten und Abgrenzungsprobleme mit sich bringt. Ausserdem stellt sich die Frage, wie sich diese Bestimmung zur Offizialmaxime verhält, die für die Sozialversicherungen gilt.
Wie Sie sehen, habe ich zwei Anträge gestellt: Der eine verlangt die Streichung der Passage "oder in anderer rechtswidriger Weise" bei Artikel 45 Absatz 4, und der zweite Antrag verlangt eine Streichung von Absatz 4 bei Artikel 45. Ich bitte Sie, mindestens der Präzisierung im Minderheitsantrag I zuzustimmen. Noch besser wäre die Streichung gemäss meinem Minderheitsantrag IV.