Lexipedia

Graf Maya · Nationalrat · 2019-03-14

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2019-03-14

Wortprotokoll

Bei Artikel 45 Absatz 4 wird die grüne Fraktion in der Abfolge den Minderheiten I und IV (Schenker Silvia) sowie der Minderheit III (Heim) folgen. Es geht um die Kosten der Abklärung. Mit der vom Bundesrat und von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Formulierung sollen einer versicherten Person künftig die Kosten der Abklärung nicht nur bei wissentlich gemachten unwahren Angaben, also bei betrügerischen Absichten, überbürdet werden können, sondern auch, wenn sie "in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht" haben.

Ich möchte hier festhalten, dass sich die Grünen dezidiert gegen Versicherungsbetrug wehren und es auch für richtig halten, wenn in solchen Fällen die Kosten der versicherten Person auferlegt werden. Es ist in den einzelnen Fällen auch wichtig und möglich, dass zusätzliche Abklärungen gemacht werden können. Es muss aber berücksichtigt werden, dass im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungspflicht der Behörden sowieso vorgesehen ist.

Hier beginnen die Fragen, und es gibt zu wenige gute und richtige Antworten. Nämlich: Welcher Aufwand ist denn bei sogenannten unrechtmässigen Leistungen respektive bei "in anderer rechtswidriger Weise" erworbenen Versicherungsleistungen gemeint? Ist eine genaue Abgrenzung zwischen den Aufwänden, die eine Behörde in ihrer Funktion gesetzlich tragen muss, und allfälligen weiteren Abklärungskosten möglich? Sind Aufwände und weitere Abklärungskosten überhaupt sinnvoll zu trennen? Nein, das sind sie nicht immer. Es wird ganz schwierig werden, es wird wiederum eine Bürokratie entstehen.

Die Formulierung "in anderer rechtswidriger Weise" ist zu unbestimmt. Sie droht auch diejenigen zu treffen, welche sich den Versicherungen gegenüber stets korrekt verhalten haben. Und noch einmal: Wir befinden uns hier nicht in der IV-Gesetzgebung; wir befinden uns hier im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, und das betrifft alle Sozialversicherungen. So kann beispielsweise ein simpler Rechnungsfehler der EL-Stelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens dem Versicherten nachher zur Last gelegt werden. Ist das zum Beispiel dann ein unrechtmässiger Leistungsbezug? Wäre das dann ein "in anderer rechtswidriger Weise" erhaltener Vorteil? Würde diese Person dann mit der Auferlegung von Kosten bestraft?

Ich wäre froh, wenn sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionssprecher auf diese Fragen, die hier wirklich alle - wir sind alle bei Sozialversicherungen versichert - betreffen, Antworten geben würden, bevor wir über Artikel 45 Absatz 4 abstimmen.