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preparatory:AB 242771

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-18

Wortprotokoll

Der Käuferschaft entsprechende Auflagen zu machen ist von der Seite des Bundes her nicht möglich. Es ist Sache der Kantone und Gemeinden, die Möglichkeit von Umnutzungen in ihren Bauzonen zu steuern, beispielsweise über die kommunale Bauordnung. Der Kanton und die Gemeinde wurden frühzeitig, bereits Ende 2017, über die geplanten Verkaufsabsichten und das Vorgehen gemäss der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes informiert. Den zuständigen kommunalen sowie kantonalen Liegenschaftsorganen wurde somit genügend Zeit eingeräumt, Bedürfnisse auf ihrer Ebene abzuklären. Gemäss Artikel 13 der Verordnung erfolgt der Verkauf an Kantone, Gemeinden oder Private zu Marktpreisen, und die Kantone und Gemeinden verfügen über ein Vorkaufsrecht.

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