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preparatory:AB 242787

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-18

Wortprotokoll

Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels beschreibt lediglich die zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik erforderlichen Angaben. Falls das Gold vor der Einfuhr in einem Drittland, z. B. in den Vereinigten Arabischen Emiraten, raffiniert wurde, gilt dieses Land als Ursprungsland. Ist das Ursprungsland zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht bekannt - wie beim alten Goldbarren aus dem Vereinigten Königreich -, gilt das Versendungsland als Ursprungsland. Das effektive Förderland gilt somit nicht in jedem Fall als Ursprungsland im Sinne der Statistik.

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