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Flach Beat · Nationalrat · 2019-03-20

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Sie haben es gemerkt, wir befinden uns hier im eigentlichen Konfliktbereich dieser Vorlage. Die Frage, wie mit künftigen Inhaberaktien und wie mit Inhaberaktien, die bereits bestehen, umgegangen werden soll, haben wir eigentlich im Jahr 2014 schon einmal behandelt. Damals haben wir die Bestimmungen der Groupe d'action financière (Gafi) umgesetzt und ins Gesetz aufgenommen. In Artikel 697i und in den Übergangsbestimmungen, insbesondere in Artikel 3 der Übergangsbestimmungen, haben wir festgehalten, dass es auch für bestehende Inhaberaktien eine Meldepflicht gibt.

Trotzdem, und das ist in der Kommissionsarbeit und in den Anhörungen deutlich geworden, gibt es in der Schweiz noch etwa 50[NB]000 Aktiengesellschaften, die über Inhaberaktien, Inhaberpapiere verfügen. Für die Mehrheit der Kommission geht das Konzept des Bundesrates, das als Ultima Ratio vorsieht, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die nichtgemeldeten, nichtbörsenkotierten, nicht in einem Register eingetragenen Aktien zu löschen, quasi zu zerstören, und damit auch die Werte und die Ansprüche zu zerstören, zu weit. Deshalb versuchte die Kommission mit ihrem Antrag, wie Sie ihn jetzt auf der Fahne sehen, eine Möglichkeit zu schaffen, mit dem sogenannten Grandfathering bestehende Inhaberaktien weiterzuführen. Die Mehrheit sieht dann allerdings auch vor, dass keine weiteren Inhaberaktien ausgestellt werden können, also auch nicht für börsenkotierte Aktiengesellschaften oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Minderheit Barazzone folgt in dieser Frage dem bundesrätlichen Konzept und ergänzt es noch, sodass auch im Hauptregister eingetragene Inhaberaktien in Zukunft möglich sind.

Der Einzelantrag Schneeberger lag der Kommission nicht vor. Wenn ich aber das Konzept anschaue und vor allen Dingen die Diskussion in der Kommission Revue passieren lasse, so komme ich zum Schluss, dass der Einzelantrag Schneeberger mit der Möglichkeit, die auch der Bundesrat genannt hat, dass man auch in Zukunft börsenkotierte oder als Bucheffekten ausgestaltete Inhaberaktien weiter zulassen soll, wahrscheinlich dem Willen der Kommission entspricht. Allerdings, wie gesagt, lag dieser Einzelantrag der Kommission nicht vor. Gesetzestechnisch ist er eigentlich gleich aufgebaut wie damals das System bei der Umsetzung der Gafi-Bestimmungen: Die Zukunft der bestehenden Inhaberaktien würde nämlich im Übergangsrecht geregelt, was wahrscheinlich gesetzessystematisch korrekt wäre.

Die Kommission hat sich mit 14 zu 11 Stimmen für den jetzigen Antrag der Mehrheit entschieden. Sie haben zu entscheiden.