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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-20

Wortprotokoll

Wir werden im Differenzbereinigungsverfahren die Formulierung noch einmal genauer anschauen. Es heisst in Absatz 1bis: "Der zuständige Richter verlangt, wenn nötig, Angaben über die Identität ...." Unseres Erachtens ist es für die Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention notwendig, dass der Richter die Identität kennt. Allenfalls müsste man dann "wenn nötig" noch streichen. Aber wir werden das im Differenzbereinigungsverfahren noch thematisieren.

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