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David Eugen · Ständerat · 2002-06-20

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

Ich möchte unterstreichen, was Herr Schmid gesagt hat. Es ist so, dass im Strafprozess das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt. Gerade bezüglich der Haftgründe sind die Strafprozessgesetze sehr genau: Die zulässigen Haftgründe sind Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bei Vergehen oder Verbrechen. In der Fassung der Kommissionsmehrheit knüpft der Gesetzgeber an den Begriff der "besonders schweren Straftat" an. Wenn man das tut - und die Forderung ist ja nur die, dass man sich darauf beziehen kann -, dann muss man sagen, was genau man damit meint. Diesem Erfordernis genügt diese Formulierung nicht.

Man kann sich noch über die Schwere des Eingriffs unterhalten. Herr Schweiger hat erklärt, man müsse auch die Sicherheitsbedürfnisse sehen. Das ist ganz klar. Auf der einen [PAGE 540] Seite gibt es die Sicherheitsbedürfnisse, aber auf der anderen Seite - und das müssen wir uns vor Augen halten - geht es auch um die Möglichkeit der verdeckten Überwachung des Normalbürgers. Wir haben auch immer noch die Unschuldsvermutung. Es können also Bürger überwacht werden, bei denen sich nachher herausstellt, dass sie gar nicht schuldig sind. Leider ist es ja nicht so, dass man immer weiss, wer der Straftäter ist. Mit anderen Worten: Weil die verdeckte Überwachung eines Bürgers ein sehr schwerwiegender Eingriff ist, müssen wir für diese Überwachung im Gesetz selbst auch klare Rahmenbedingungen mit dem Gesetzesvorbehalt setzen. Aus diesen Gründen kann diese Formulierung, die zu offen ist und keine Definition hergibt, den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, die für Grundrechtseingriffe notwendig sind, nicht genügen.