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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-06-20

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

Die sich stellende Frage ist, ob die Aufzählung eines abschliessenden Kataloges oder die Formulierung eines generellen Prinzips den rechtsstaatlichen Grundlagen eher entspricht. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass eine Formulierung, wie sie nun gewählt wurde, plus einer Absicherung durch verschiedene Elemente eher zu rechtsstaatlichen Sicherheiten führen kann als die Aufzählung in einem Katalog. Die Aufzählung in einem abschliessenden Katalog geht von der Fiktion aus, dass der Gesetzgeber für die Zukunft ermessen kann, in welchen Bereichen sich überhaupt Fälle ereignen können, die eine verdeckte Ermittlung zu rechtfertigen vermögen. Es würde zu weit führen, wenn ich Ihnen im Detail erklärte, warum das nicht so sein kann. Ein einfaches Beispiel mag genügen: Nehmen Sie an, es würde sich eine bestimmte Hackergruppe zusammenfinden, welche beschliesst, in intensivster Art und Weise in die schweizerische Computerwelt einzudringen und Schaden anzurichten. Wenn ein abschliessender Katalog vorhanden wäre, wäre in einem solchen Bereich eine verdeckte Ermittlung nicht möglich, obwohl die Tat, eine schwere Computerkriminalität, natürlich bedeutendste Schäden verursachen könnte und sich eine solche verdeckte Ermittlung vom Strafgehalt her durchaus rechtfertigte.

Ich empfehle Ihnen, der generellen Regelung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, weil diese unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Elemente gewährleistet, dass auch in jenen Fällen Ermittlungen mit verdeckten Ermittlern vorgenommen werden können, die wir uns heute gar nicht vorstellen können.

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