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Zuberbühler David · Nationalrat · 2019-03-21

Zuberbühler David · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-03-21

Wortprotokoll

Artikel 102 der Bundesverfassung schreibt vor, dass der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellt - dies für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.

Ein wichtiges Instrument der Landesversorgung ist die Pflichtlagerhaltung. Der Bund legt fest, dass zur Überbrückung von Versorgungsengpässen Pflichtlager an bestimmten lebenswichtigen Gütern aus den Bereichen Ernährung, Energie und Heilmittel zu halten sind. Das System der Schweizer Pflichtlager hat seinen Ursprung in der Nahrungsmittelknappheit nach dem Ersten Weltkrieg. Der Bund errichtete Ende der 1920er Jahre erstmals einen Vorrat an Brotgetreide und richtete die Pflichtlagerpolitik während längerer Zeit auf Kriegsereignisse aus. Seit den 1980er Jahren und dem Mauerfall stehen Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks oder technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten im Vordergrund der Planungen und der darauf beruhenden Bedarfsabschätzungen.

Der Einsatz von Pflichtlagern ist im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten und kann jederzeit und in sehr kurzer Zeit erfolgen. So führten Hochwasser im Jahr 1999 beispielsweise zur Sperrung der Rheinschifffahrt und zeigten, wie schnell sich die Versorgung mit Mineralölen verschlechtern kann. Im Jahr 2017 wurde ein Pflichtlager für Antibiotika freigegeben, weil ein Brand in China beim grössten Hersteller eines hochwirksamen und unentbehrlichen Antibiotikawirkstoffs, für den es keine Alternative gibt, eine Krise auslöste. In der Schweiz öffnete der Bund im März die Pflichtlager mit Notreserven, weil drei von sechs Anbietern nicht mehr liefern konnten. Exakt solche Beispiele zeigen, dass die Pflichtlagerhaltung für die Sicherstellung der Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Gütern für den Fall schwerer Mangellagen unverzichtbar ist.

Der Bund hält die Vorräte nicht selbst, sondern hat dazu private Unternehmen verpflichtet, welche nicht nur die Lager bewirtschaften, sondern mit diesen Waren auch handeln. Die Vorräte können somit umgesetzt werden und müssen nicht nach Verfall vernichtet und neu beschafft werden. Die Finanzierung der Pflichtlagerwaren ist grundsätzlich eine [PAGE 540] privatwirtschaftliche Aufgabe. Der Bund erleichtert die Finanzierung allerdings mit Bundesgarantien. Für die Übernahme dieser Garantien ist nach Finanzhaushaltgesetz ein Verpflichtungskredit erforderlich.

Anlässlich der Revision des Landesversorgungsgesetzes wurde nun aber festgestellt, dass dem Bund bei der Pflichtlagerhaltung dieses finanzielle Steuerungselement derzeit noch fehlt. Mit dem nun beantragten Kredit von 540 Millionen Franken sollen bestehende Garantien im Umfang von 290 Millionen Franken legalisiert und zukünftige Verpflichtungen beschlossen werden. Eine dauerhafte vollständige Ausschöpfung des Kreditrahmens ist wenig wahrscheinlich, der beantragte Kredit aber dennoch nötig, da sich die Summe der Bundesgarantien in den letzten zehn Jahren zwischen 290 und 480 Millionen Franken bewegte.

Da ausschliesslich handelsübliche Waren an Pflichtlager gelegt werden dürfen und dies auch überwacht wird, ist sichergestellt, dass nur Garantien geleistet werden, für die auch ein entsprechender realisierbarer Gegenwert vorhanden ist. Im Falle eines Konkurses könnte die Ware somit unproblematisch am Markt eingelöst werden. Das Rest- oder Verlustrisiko für den Bund ist dadurch gering, auch wenn der Bund in den vergangenen 15 Jahren in einem Fall einen Verlust auf einem Pflichtlager im Umfang von 70[NB]000 Franken hinnehmen musste.

Unser Rat behandelt diese Vorlage als Zweitrat. Der Ständerat hat dem vorliegenden Bundesbeschluss während der letzten Wintersession einstimmig zugestimmt.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen - wie übrigens auch die Finanzkommission, die dazu einen Mitbericht verfasst hat - einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und den bis Ende 2024 befristeten Verpflichtungskredit zu bewilligen.