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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-04

Wortprotokoll

Gentile presidente del Consiglio nazionale, ho il piacere di iniziare questa sessione come consigliera federale qui nel Consiglio nazionale.

Mit dem Änderungsprotokoll, um dessen Genehmigung Sie der Bundesrat ersucht, soll das Instrumentarium auf dem Gebiet der stellvertretenden Strafvollstreckung beziehungsweise der Überstellung von verurteilten Personen verbessert und die Durchschlagskraft erhöht werden. Die Vertragsparteien der betreffenden Instrumente haben über die Jahre hinweg nämlich gewisse Mängel festgestellt, welche die Anwendung in der Praxis erschweren. Die Berichterstatterin und der Berichterstatter haben darauf hingewiesen.

Konkret geht es um Verbesserungen des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen des Europarates, das für die Schweiz seit 2004 in Kraft ist. Das Zusatzprotokoll führt dazu, dass Personen, die in einem Staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die Strafe in ganz bestimmten Fällen auch gegen ihren Willen in ihrem Heimatstaat verbüssen müssen; dies unter anderem, wenn die betroffene Person in ihren Heimatstaat geflüchtet ist, bevor sie ihre Strafe im Urteilsstaat fertig verbüsst hat, und vom Heimatstaat nicht ausgeliefert wird.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in weiteren Fällen gerechtfertigt sein kann, dass der Heimatstaat der verurteilten Person stellvertretend für den Urteilsstaat die[NB]Vollstreckung einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe übernimmt. Das Änderungsprotokoll schafft die staatsvertragliche Grundlage dafür.

Neu soll es möglich sein, dass eine verurteilte Person unabhängig davon, wie sie vom Urteils- in den Heimatstaat[NB]gelangt ist, ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüsst; dies etwa auch dann, wenn sie grundsätzlich legal in ihren[NB]Heimatstaat zurückgekehrt ist, zum Beispiel, weil sie den Urteilsstaat vor ihrer Verurteilung verlassen hat. Dadurch, dass der Urteils- den Heimatstaat, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ersuchen kann, die ausgesprochene Strafe stellvertretend für ihn zu vollstrecken, soll verhindert werden, dass eine strafbare Handlung straflos bleibt. Dieses Risiko besteht nämlich, wenn der Heimatstaat seine eigenen Staatsangehörigen, wie auch die Schweiz das macht, nicht ausliefert.

Das Änderungsprotokoll behebt weitere Mängel, die das Funktionieren und die Wirksamkeit des Instrumentariums in der Praxis beeinträchtigen, beispielsweise wurden die Fristen gestrafft. Dies geschieht aber nicht auf Kosten der Verfahrensrechte. Das rechtliche Gehör bleibt selbstverständlich gewahrt.

Die Schweiz hat sich unter anderem auch im Europarat stark dafür eingesetzt, dass bestehende Instrumente gezielt weiterentwickelt und modernisiert werden. Entsprechend war sie an der Ausarbeitung des vorliegenden Protokolls massgeblich beteiligt. Die Sprecher haben es gesagt: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dem Protokoll am 26. Oktober 2018 einstimmig zugestimmt.

Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss zu genehmigen.