Lexipedia

AB 244702

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-08

Wortprotokoll

Ich begründe hier meine Minderheitsanträge zu Artikel 7a Absatz 1 Litere b, bbis und bter. Dabei geht es um die Zeiten, in denen Wölfe, Luchse und Biber reguliert werden können. Ebenso vertrete ich hier noch meine Minderheit bei Artikel 7a Absatz 2.

Bei Artikel 7a Absatz 1 Litera b beantrage ich, dem Ständerat zu folgen und den Zeitraum für eine Bestandesregulierung der Wölfe vom 1. September bis zum 31. März festzulegen und nicht nur bis zum 31. Januar, wie das die Kommissionsmehrheit will. Wie bei allen jagdbaren Wildtierarten ist auch beim Wolf eine konstante Regulation erforderlich, sobald sich ein Bestand gebildet hat, der sich fortpflanzt. Es geht hier vor allem um Schäden, welche Wölfe in der Landwirtschaft und im Tourismus verursachen. Zudem geht es auch um die Sicherheit der Bevölkerung, weil sich Wolfspopulationen nach einer gewissen Zeit sehr schnell vergrössern. Darum muss hier gehandelt werden.

Im Winter kommen die Wölfe oft von den Bergen ins Tal. Erfahrungsgemäss ist das meist im Dezember und Januar der Fall. Es kann aber auch einmal etwas länger dauern. Bei grossen Schneefällen ziehen die Hirsche, die Hauptbeute der Wölfe, ins Tal, und die Wölfe folgen ihnen. Dann ist es für die Kantone manchmal eben wichtig, noch einen Abschuss vornehmen zu können. Wenn der Kanton bei der Regulierung noch nicht die Hälfte der Jungtiere reguliert hat, kann es sein, dass er auch noch im März eines erlegen muss. Darum muss der Zeitraum für die Bestandesregulierung bis Ende März verlängert werden.

Beim Antrag der Minderheit zu Artikel 7a Absatz 1 Litera bbis geht es um die Möglichkeit der Bestandesregulierung des Luchses. Es geht hier nicht um eine Freigabe der Jagd, sondern darum, dass die Kantone nach Anhörung des Bafu eine Bestandesregulierung vorsehen können. Beim Luchs haben wir heute teilweise sehr gute Bestände. Ich verweise auf die Zahlen des Projektes Kora: Man hat den Luchs mit grossem Aufwand und viel Geld wieder angesiedelt. Ursprünglich hat man von einer Dichte von 1,5 Luchsen pro hundert Quadratkilometern gesprochen, die man erreichen wollte. Heute sind wir gemäss Kora bei mehr als drei, also mehr als dem Doppelten des ursprünglich anvisierten Bestandes. Der Einfluss des Luchses auf das Schalenwild ist augenfällig. Es geht hier also auch um den Erhalt anderer Arten und darum, eingreifen zu können, wenn ein Bedürfnis besteht.

Beim Antrag der Minderheit zu Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe bter geht es um die Möglichkeit der Bestandesregulierung des Bibers. Der Biber hat sich dank seinem Schutzstatus und den vorhandenen Lebensräumen in weiten Teilen der Schweiz schnell und flächendeckend ausgebreitet. Die optimalen Biberlebensräume sind heute besetzt und Biberumsiedlungen mangels geeigneter und noch nicht besetzter Lebensräume kaum noch möglich. Der Biber beginnt deshalb mit der Besetzung von suboptimalen Lebensräumen und kann dabei sehr schnell enorm hohe Schäden, insbesondere an Infrastrukturanlagen, verursachen. Eine wirksame Bestandesregulierung der Biber muss deshalb möglich sein, weshalb der Biber, wie vom Ständerat vorgeschlagen, in Artikel 7a ebenfalls aufzuführen ist.

Bei Artikel 7a Absatz 2 beantrage ich, im ersten Satz das Wort "betreffenden" zu streichen. Bestandesregulierungen sollen also nur "den Bestand der Population" - und nicht "den Bestand der betreffenden Population" - nicht [PAGE 693] gefährden. Die Wölfe in der Schweiz entstammen alle ursprünglich der Alpenpopulation. Italien geht von mindestens 1400 und Frankreich von 500 Wölfen aus. Hinzu kommt ein Teil der deutschen Alpenpopulation sowie die von Osten her Richtung Deutschland zugewanderten Wölfe. Eine konsequente Regulation der Wölfe in der Schweiz wird somit diese Alpenpopulation nicht gefährden.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, dem entsprechenden Minderheitsantrag zuzustimmen.