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Fässler Daniel · Nationalrat · 2019-05-08

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-05-08

Wortprotokoll

In Block 3 geht es um den Wildtierschutz und die Verhütung von Wildschaden.

Zu Artikel 11, wo es um die Schutzgebiete geht, schlägt eine Minderheit Ruppen bei den Absätzen 2 und 3 vor, dass bei der Ausscheidung bzw. bei der Aufhebung von Schutzgebieten die verschiedenen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen sind und die Nutzergruppen frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen sind. Ihre Kommission hat dies mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Einen analogen Antrag haben wir übrigens heute Vormittag bereits zu Artikel 7 Absatz 4 diskutiert und dort mit 100 zu 89 Stimmen abgelehnt.

Der Ständerat möchte den kantonalen Vollzugsbehörden mit Artikel 11 Absatz 5 die Kompetenz geben, in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten den Abschuss von Steinböcken und Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen explizit zuzulassen. Nach geltendem Recht ist dies nur bei jagdbaren Tierarten möglich. Eine Minderheit Ruppen schliesst sich dem Ständerat an. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Ausdehnung auf den Steinbock beschränken. Der Entscheid dazu fiel mit 14 zu 10 Stimmen.

Eine Minderheit Vogler möchte bei Absatz 6 festschreiben, dass sich der Bund nicht nur an den Kosten für die Aufsicht über eidgenössische Jagdbanngebiete und über Wasser- und Zugvogelreservate beteiligt, sondern auch an den Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen. Die Kommission lehnte dies mit 13 zu 11 Stimmen ab.

Bei der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kantone gemäss Artikel 12 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergreifen können, ergaben sich in der Kommission ähnliche Diskussionen wie zu Artikel 7a Absatz 2, wo es um die Bestandesregulierung geht. Bundesrat und Ständerat setzen voraus, dass gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere eingegriffen werden kann, wenn diese erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte auf die Begriffe "erheblich" und "konkret" verzichten und zusätzlich auch verhaltensauffällige Tiere einbeziehen. Das Beschwerderecht gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) soll wegbedungen werden. Eine Minderheit I (Thorens Goumaz) möchte an den Begriffen "erheblich" und "konkret" festhalten und lehnt den Einbezug von verhaltensauffälligen Tieren ab. Der Entscheid darüber war in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung knapp.

Eine Minderheit II (Ruppen) möchte bei der Verhütung von Wildschaden eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 wegbedingen und Abschüsse explizit auch innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten oder ausserhalb der Regulationszeit zulassen. Die Kommission lehnte dies mit 14 zu 10 Stimmen ab.

Eine Minderheit III (Jans) wehrt sich gegen die Streichung des Beschwerderechtes nach Artikel 12 NHG. Der Antrag unterlag in der Kommission mit 2 zu 17 Stimmen bei 4 Enthaltungen sehr deutlich. Ob sich die Mehrheit bewusst war, dass damit auch das Beschwerderecht der Gemeinden wegbedungen wird, was Kollege Jans bezweifelt, weiss ich nicht. Ich kann mich nur auf mich selber referenzieren. Wer Artikel 12 NHG liest, weiss, was dort geregelt ist.

Bei der Frage, ob der Bund die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden fördern und koordinieren soll, liegen zu den Absätzen 5 und 6 zwei Minderheiten vor. Die Kommissionsmehrheit möchte dies bei den durch Biber verursachten Wildschäden unter anderem dann vorschreiben, wenn diese Schäden Bauten und Anlagen betreffen, die im öffentlichen Interesse liegen. Eine Minderheit I (Bourgeois) möchte bei Absatz 5 Buchstabe b auch im privaten Interesse liegende Bauten und Anlagen einbeziehen. Die Kommission hat dies mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt.

Eine Minderheit II (Wasserfallen Christian) möchte bei den Absätzen 5 und 6 beim geltenden Recht bleiben. Dies hat die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Bei der in Artikel 13 Absatz 5 behandelten Frage, an welchen durch Biber verursachten Schäden sich Bund und Kanton beteiligen müssen, liegt eine Minderheit Bourgeois vor. Die Differenz zu der von der Kommissionsmehrheit übernommenen Version des Ständerates liegt in der Frage, ob auch im privaten Interesse liegende Bauten und Anlagen einzubeziehen sind. Ihre Kommission hat dies mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt.

Ich komme nun noch zu den drei Einzelanträgen Hausammann zu den Absätzen 4, 5 und 6 von Artikel 13. Herr Hausammann möchte mit seinen drei Anträgen erreichen, dass sich Bund und Kantone bei der Vergütung von durch geschützte Tierarten verursachten Schäden nicht nur beteiligen müssen, sondern diese Kosten vergüten müssen.

Die Kommission konnte diese Anträge nicht beraten. Ich kann daher namens der Kommission nur summarisch dazu Stellung nehmen. Ich möchte in diesem Sinne zwei Hinweise machen:

1.[NB]Bund und Kantone vergüten schon heute im Rahmen ihrer Kostenbeteiligung gemäss Artikel 13 Absatz 4 des Jagdgesetzes und gemäss Artikel 10 der Jagdverordnung den grössten Teil der durch geschützte Tierarten verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Ich verweise auf Artikel 10 der geltenden Jagdverordnung, wo festgeschrieben steht, dass der Bund an die Kantone folgende Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden leistet: "80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden" und "50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden". Die Kantone ihrerseits sind frei zu entscheiden, welchen Anteil vom Rest sie dann noch übernehmen wollen. Mit den Einzelanträgen Hausammann würden die Kantone ungefragt zu unbestimmten, nicht bezifferbaren Beiträgen verpflichtet. Dies ist aus föderalistischen Überlegungen kritisch zu beurteilen.

2.[NB]Eine Annahme der Einzelanträge Hausammann zu den Absätzen 5 und 6 hätte für den Bund zum Teil finanzielle Konsequenzen in einer Grössenordnung von vermutlich über zwei Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Bei Absatz 5 ist dies anzunehmen, bei Absatz 6 nicht auszuschliessen. Eine Annahme der Einzelanträge Hausammann zu den Absätzen 5 und 6 hätte daher zur Folge, dass wir dazu eine Abstimmung nach der Regel der Ausgabenbremse durchführen müssten. Denken Sie bei dieser Frage auch an den Steuerzahler in Ihren Kantonen.

Schliesslich liegt noch ein Einzelantrag Roduit vor. Mit diesem wird verlangt, die im Jahr 2010 von den beiden Räten angenommene Motion Fournier 10.3264, "Revision von Artikel 22 der Berner Konvention", nicht abzuschreiben. Die Kommission unterstützt den Antrag des Bundesrates, auch [PAGE 715] diesen parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben. Ich begründe dies kurz wie folgt: Wird die Revision des Jagdgesetzes so verabschiedet, wie wir das heute beraten haben, und dann in einer Referendumsabstimmung gutgeheissen, dann ist die Motion Fournier erfüllt. Im anderen Fall ist die Botschaft des Bundesrates vom Tisch und damit auch der Antrag auf Abschreibung der Motion Fournier. Der Antrag Roduit ist daher unnötig.

Bevor ich zum Schluss komme: Die Kommission hat von der Petition des Vereins Wildtierschutz mit dem Titel "Schluss mit der Ausrottungspolitik gegen den Wolf" Kenntnis genommen und diese gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes geprüft.

Ich komme zum Schluss: Das war mein letztes Votum in diesem Saal. Ich danke Ihnen herzlich für die Kollegialität und wünsche Ihnen alles Gute und weiterhin viel Freude und Erfolg bei Ihrer politischen Arbeit in diesem Saal. (Grosser Beifall)

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