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preparatory:AB 244972

Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Besten Dank, dass ich noch die Begründung für den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 6 Absatz 3 nachreichen darf. Es geht hier um die Frage, was bei Verletzung der Anzeigepflicht geschieht, wenn ein Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht und die Versicherung damit getäuscht hat. Nehmen wir ein Beispiel: Der Versicherte gibt bei Abschluss der Versicherung, einer Brandschutzversicherung, an, dass das Fundament seines Hauses aus Zement sei. Tatsächlich aber ist es aus Holz. Dann brennt das Haus nieder. Mit dem Vorschlag des Bundesrates hat die Versicherung jetzt die Möglichkeit, überhaupt nichts zu zahlen. Wir wollen, dass wieder - so, wie es bei der Vernehmlassungsvorlage war - eine Relation hergestellt wird zwischen dem tatsächlichen Schaden und der Leistung, dass man also auch diesen Begriff so weit wieder einführt, wie das bei der Vernehmlassungsvorlage der Fall war. Es ist richtig, dass die Versicherung dann weniger zahlen muss, aber das muss sich natürlich in einem Verhältnis bewegen. Immerhin hat der Versicherungsnehmer Prämien bezahlt, wahrscheinlich jahrelang. Wenigstens einen Teil - den Teil, den er nicht irrtümlicher- oder vorsätzlicherweise falsch angegeben hat - sollte er entschädigt bekommen.