Lexipedia

Müller Leo · Nationalrat · 2019-05-09

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Nachdem Sie nun einer wichtigen Änderung des Entwurfes des Versicherungsvertragsgesetzes zugestimmt und eine Verbesserung beschlossen haben, kommen wir zu einem Block, der ebenfalls einige zentrale Punkte enthält. Zuerst geht es bei Artikel 3a und weiteren Artikeln darum, die Form der Kündigung von Verträgen an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Neu soll die Kündigung nicht nur durch schriftliche Erklärung möglich sein, sondern auch in einer anderen Form, mit der der Nachweis durch Text möglich ist. Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit Jans abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen, um hier eine Aktualisierung vorzunehmen.

Ebenso bitte ich Sie, bei Artikel 3a Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheit Amaudruz abzulehnen. Der Bundesrat sieht vor, dass das Kündigungsrecht nach Ablauf einer absoluten Frist von einem Jahr neu auf zwei Jahre verlängert werden soll. Dieser Verlängerung ist zuzustimmen, und eine absolute Frist im Gesetz schafft hier Rechtssicherheit.

Ebenso bitte ich Sie, bei Artikel 6 Absatz 3 der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Ebenso bitte ich Sie, bei Artikel 24 Absatz 2 der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Pardini abzulehnen. Mit dem Antrag der Minderheit soll eine heutige Gesetzesbestimmung, nämlich Artikel 24 Absatz 2, aufgehoben werden. Diese Gesetzesbestimmung hat sich aber bewährt und ist deshalb beizubehalten. Es besteht kein Anlass für eine Änderung. Deshalb bitte ich Sie, wie gesagt, der Mehrheit zu folgen.

Die Minderheit Rytz Regula will einen neuen Artikel 28a einfügen. Demnach soll bei einer wesentlichen Gefahrsminderung der Versicherungsnehmer berechtigt werden, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Aus Sicht der CVP-Fraktion ist dieser Minderheit nicht stattzugeben. Wenn schon, müsste man mit den gleichen Worten das Gegenteilige auch regeln, nämlich wenn sich die Gefahr vergrössert: Der Vertrag sollte mit gleicher Frist und mit den gleichen Konsequenzen ebenfalls gekündigt oder die Prämien angepasst werden können. Das müsste dann wortgleich geregelt werden, damit wir in beiden Richtungen die gleiche Regelung hätten, was aber nicht erfolgt. Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit Rytz Regula abzulehnen.

Dagegen bitte ich Sie im Namen der CVP-Fraktion, bei Artikel 35a Absatz 4 der Minderheit Barazzone zu folgen. Hier soll es nicht möglich sein, dass der Versicherer bei der Krankenzusatzversicherung kündigen kann, sondern es soll nur möglich sein, dass der Versicherte einseitig auf eine Leistung verzichten kann. Sie haben die Argumentation dazu gehört, ich wiederhole sie nicht.

Neu soll mit Artikel 35c eine Nachhaftung für fünf Jahre eingeführt werden, und zwar für den Fall, dass sich der Tatbestand bereits während der Versicherungsdauer verwirklicht hat, der Schaden aber erst nachher eintritt. Heute muss dieser Schaden nicht bezahlt werden. Deshalb soll hier eine Nachhaftung mit einer Befristung von fünf Jahren eingeführt werden. Ich bitte Sie, Artikel 35c zu beschliessen.

Zu guter Letzt kommen wir in diesem Block zu Artikel 42 Absatz 3. Auch hier soll mit der Minderheit Pardini eine bewährte Versicherungsbestimmung aufgehoben werden. Dieser Artikel 42 Absatz 3 ist aber schon lange in Kraft. Der Bundesrat schlägt keine Änderung vor. Ich bitte Sie deshalb, keine Änderung vorzunehmen und die Minderheit Pardini abzulehnen.