Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2019-06-03
Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-03
Wortprotokoll
Für bundesrechtlich anerkannte Interessen, zum Beispiel für Nationalstrassen, Eisenbahnlinien und Flughäfen, kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Verfahren dazu ist im Enteignungsgesetz geregelt. Es gibt im Durchschnitt etwa fünfzig Enteignungen pro Jahr auf Bundesebene, und es ist wichtig zu wissen, dass die allermeisten einvernehmlich erfolgen.
Somit kann grundsätzlich festgestellt werden, dass sich das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 bewährt. Die darin geregelten Verfahren hingegen stammen aus einer Zeit, in der das Plangenehmigungsverfahren in seiner heutigen Ausgestaltung noch nicht existierte und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten. Heute hingegen finden die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Das kombinierte Enteignungsverfahren stellt heute den Regelfall dar. Damit diese Realität auch im Gesetz abgebildet ist, wurde der enteignungsrechtliche Teil des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens neu in den Artikeln 28 bis 35 aufgenommen. Diese Änderungen sind weitgehend unbestritten.
Unbestritten sind auch alle Änderungen betreffend die dreizehn Schätzungskreise und deren Eidgenössische Schätzungskommissionen. Diese Kommissionen entscheiden ja über Art und Höhe bei formeller oder materieller Entschädigung. In den allermeisten Fällen kommt, wie bereits erwähnt, eine einvernehmliche Einigung zustande. Wenn das nicht der Fall ist, leitet der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission ein Schätzungsverfahren ein.
Mit der Revision wird die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und werden die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichtes als Aufsichtsbehörde konkretisiert und erweitert. Als Wahlbehörde der Mitglieder wird neu das Bundesgericht bezeichnet. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat einsetzen zu können.
Die SP-Fraktion unterstützt diese Verbesserungen, weil sie für die Stärkung der Arbeit der Schätzungskommissionen und ihrer Mitglieder nötig sind. Am Milizsystem wird dabei festgehalten.
Bei zwei inhaltlichen Änderungen, die in der Kommission aufgenommen wurden, geht es um lang diskutierte Themen, welche im Zusammenhang mit Enteignungen immer wieder zu reden geben. Das eine betrifft die Entschädigungshöhe für enteignetes Kulturland. Das andere betrifft die Sondersituation von Lärmbetroffenen, die nicht im klassisch materiellen Sinne enteignet werden, sondern aufgrund der Lärmimmissionen eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaft einfordern können. Die Argumente, weshalb die SP-Fraktion einerseits keine Sonderberechnung für die Entschädigung von Kulturland einführen möchte und andererseits die Kommissionsmehrheit betreffend die Lärmimmissionen unterstützt, werde ich in der Detailberatung ausführen.
Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf die Vorlage.