Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-06-03
Wortprotokoll
Die Revision des Enteignungsgesetzes, die Ihnen vorliegt, ist eine Auftragsarbeit, die Sie uns, dem Bundesrat, gegeben haben, und zwar in Form von zwei Motionen, der Motion Regazzi und der Motion Ritter. Es sind zwei Motionen, die Sie angenommen hatten. Mit diesen Motionen wurde insbesondere geltend gemacht, das im Enteignungsgesetz enthaltene Verfahren sei nicht abgestimmt mit dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Das führe zu Rechtsunsicherheit. Es wurde weiter bemängelt, dass der zu günstige Preis für Kulturland den sorglosen Umgang mit unserem Kulturland fördere. Das UVEK hat dann in der Folge verschiedene Abklärungen vorgenommen und insbesondere auch die Anspruchsgruppen bezüglich Revisionsbedarf konsultiert. Als Ergebnis dieser Abklärungen kann man festhalten, dass sich das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 grundsätzlich immer noch bewährt. Es wird aber Revisionsbedarf bestätigt, und zwar zunächst bezüglich der Koordination der Verfahren im Sinne der angenommenen Motion Regazzi. Ebenfalls gibt es einen Handlungsbedarf in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen.
Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 die Botschaft zur Änderung des Enteignungsgesetzes, die Sie heute debattieren, verabschiedet. Nun ist es so: Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein sogenannt koordiniertes Verfahren nach Bundesrecht erforderlich ist, also mit öffentlicher Auflage und mit Einsprachemöglichkeiten, wie z. B. bei Eisenbahnlinien oder Nationalstrassen. Gemäss Entwurf des Bundesrates wird diese Realität jetzt in diesem revidierten Gesetz abgebildet. Die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsrechts und der Spezialgesetze sollen bei einem koordinierten Verfahren neu aufeinander abgestimmt werden.
Der Bundesrat hat ebenfalls Handlungsbedarf festgestellt im Bereich der Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, die ja im Nachgang zu einem Plangenehmigungsverfahren die Entschädigung für die Enteigneten festlegen. Auch hier hat sich das heutige Milizsystem mit den schweizweit dreizehn Schätzungskreisen zwar grundsätzlich bewährt; wenn aber eine Schätzungskommission durch ein Grossvorhaben übermässig belastet wird, dann kann das zu sehr langen Verfahrensdauern führen. Wir haben derzeit eine solche Situation im Raum Zürich, wo die Schätzungskommission sehr viele hängige Verfahren bezüglich Fluglärmentschädigungen abarbeiten muss. Das ist wiederum vor dem Hintergrund von Artikel 29 der Bundesverfassung heikel, welcher ja eine Beurteilung der Ansprüche innert angemessener Frist verlangt. Die Vorlage des Bundesrates zielt deshalb darauf ab, hier Flexibilität zu bringen, indem es kurzfristig möglich sein soll - allenfalls auch vorübergehend -, dass man Mitglieder einer Eidgenössischen Schätzungskommission auch hauptamtlich anstellt.
Die Vorlage bezweckt die Schaffung von mehr Rechtssicherheit. Das Enteignungsgesetz greift unmittelbar in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen ein. Diese sind auf klare [PAGE 790] Regelungen und damit eben auch auf Rechtssicherheit angewiesen. Die Vorlage schafft zudem die Voraussetzungen dafür, dass die Schätzungskommissionen ihre Aufgaben zeitgerecht erfüllen können.
Ihre vorberatende Kommission ist bei der Beratung auf den Entwurf des Bundesrates eingetreten und ihm in vielen Punkten gefolgt. Es gibt aber noch ein paar offene, strittige Punkte, die hier noch zu diskutieren sein werden. Ich werde mich in der Detailberatung dazu noch äussern. Ich erhoffe mir aber, dass auch der Nationalrat die Vorlage letztlich unterstützen kann.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens des Bundesrates, auf die Revision des Enteignungsgesetzes einzutreten.